| Kategorie: Mietrecht |
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| Frage: Zutritt zur Wohnung |
| Einsatz: € 20,00 |
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Situation: meine Oma hat ihr Haus vor Jahren an Ihren Sohn überschrieben und inzwschen ist auch ein lebenslanges Wohnrecht im Grundbuch auf einer der beiden Wohnungen für sie eingetragen. Nach dem plötzlichen Tod dieses Sohnes möchte die Schwiegertochter nun das Haus verkaufen. |
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage! Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen: Ihre Informationen bezüglich des Besuchsrechts einmal im Jahr ist so nicht ganz richtig. Es ist grundsätzlich so, dass der Vermieter auch ohne einen konkreten Anhaltspunkt das Recht hat, sich einen Überblick über den Zustand des Mietobjektes zu verschaffen (natürlich mit Vorankündigung). Hier geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Vermieter sich alle ein bis zwei Jahre vom Zustand vergewissern darf. Der Vermieter darf dann in die Wohnung, wenn ein so genanntes berechtigtes Interesse daran hat das Mietobjekt zu betreten, wozu grundsätzlich der Verkauf des Mietobjektes zählt, jedoch nur mit entsprechender Vorankündigung (mindestens 24 Stunden vorher). Er darf es aber nur im Beisein des Mieters besichtigen und darf nicht etwa gegen oder ohne den Willen des Mieters in die Wohnung eindringen. Sicherlich wird der Vermieter nicht jeden Tag in die Wohnung hinein dürfen aber gerade im Rahmen von akuten Verkaufsphasen ist es durchaus möglich, dass alle ein bis zwei Wochen (dies ist eine grobe Schätzung, da die Rechtsprechung insoweit sehr uneinheitlich ist ) Zugang zum Mietobjekt gewährt werden muss Nachfolgend habe ich Ihnen einen sehr interessanten Link zu diesem Thema beigefügt: http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/br-miet-1118671267.htm Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagabend und ein erholsames Wochenende! Mit freundlichem Gruß Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Heilsbergerstr. 16 27580 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Tel. 0471/3088132 Fax: 0471/3088316
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