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Kategorie: Mietrecht
Frage: Zutritt zur Wohnung
Einsatz: € 20,00

Situation: meine Oma hat ihr Haus vor Jahren an Ihren Sohn überschrieben und inzwschen ist auch ein lebenslanges Wohnrecht im Grundbuch auf einer der beiden Wohnungen für sie eingetragen. Nach dem plötzlichen Tod dieses Sohnes möchte die Schwiegertochter nun das Haus verkaufen.

Frage: In wie weit muss meine Oma den Interessenten für das Haus oder der Schwiegertochter überhaupt Zutritt zu Ihrer Wohnung geben. Bei einem Mietverhältnis ist dies ja meines Wissens einmal im Jahr. Wie sieht es hier aus ? Könnte die Schwiegertochter jede Woche/jeden Tag mit einem Interessenten Zutritt zur Wohnung verlangen ? Der Kontakt zwischen den beiden findet nur noch über Rechtsanwalt statt. Das Verhätnis ist also sehr gespannt und die gegenseitigen Zugeständnisse werden auf ein Minimum beschränkt.

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!


Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:

Ihre Informationen bezüglich des Besuchsrechts einmal im Jahr ist so nicht ganz richtig. Es ist grundsätzlich so, dass der Vermieter auch ohne einen konkreten Anhaltspunkt das Recht hat, sich einen Überblick über den Zustand des Mietobjektes zu verschaffen (natürlich mit Vorankündigung). Hier geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Vermieter sich alle ein bis zwei Jahre vom Zustand vergewissern darf.

Der Vermieter darf dann in die Wohnung, wenn ein so genanntes berechtigtes Interesse daran hat das Mietobjekt zu betreten, wozu grundsätzlich der Verkauf des Mietobjektes zählt, jedoch nur mit entsprechender Vorankündigung (mindestens 24 Stunden vorher). Er darf es aber nur im Beisein des Mieters besichtigen und darf nicht etwa gegen oder ohne den Willen des Mieters in die Wohnung eindringen.

Sicherlich wird der Vermieter nicht jeden Tag in die Wohnung hinein dürfen aber gerade im Rahmen von akuten Verkaufsphasen ist es durchaus möglich, dass alle ein bis zwei Wochen (dies ist eine grobe Schätzung, da die Rechtsprechung insoweit sehr uneinheitlich ist ) Zugang zum Mietobjekt gewährt werden muss


Nachfolgend habe ich Ihnen einen sehr interessanten Link zu diesem Thema beigefügt:

http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/br-miet-1118671267.htm


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagabend und ein erholsames Wochenende!

Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/3088316

Nachfrage
Vielen Dank für die Antwort. Mir geht es aber nicht um ein normales Mietverhältnis.
Wie beschrieben lebt meine Oma in einem lebenslangen Wohnrecht und ich möchte wissen ob dies mit einem Mieter gleichgestellt wird.

Anders formliert: Selbst im Rahmen eines Hausverkaufes: Wie oft muss der Schwiegertochter (Hauseigentümerin) Zugang zur Wohnung gegeben werden in der jemand mit Wohnrecht lebt ? Muss sie in die Wohnung gelassen werden ? Gibt es bzgl. dem Zutritt zur Wohnung unterschiede zwischen normalem Mietverhältnis und Wohnen mit lebenslangem Wohnrecht ?

Rückantwort
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:

Sie haben natürlich völlig Recht, ich habe das wohl wichtigste Detail nicht deutlich herausgestellte. In der Tat waren meine Ausführungen auf Ihren Fall bezogen.

Nach der Rechtsprechung macht es nämlich keinen Unterschied, ob es sich um ein lebenslanges Wohnrecht oder um ein Mietverhältnis handelt. Dies hat ganz einfach damit zu tun, dass der Anspruch auf Besichtigung durch den Eigentümers sich auch nicht aus dem Mietrecht ergibt ,sondern aus dem allgemeinen Teil des BGB , nämlich aus § 242 BGB, der auch für das lebenslange Wohnrecht gilt.

Um Ihre Frage also auf den Punkt zu bringen macht es keinen Unterschied, ob es sich um ein Mietverhältnis oder um ein lebenslanges Wohnrecht handelt.

Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch ein angenehmes Wochenende!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/3088316

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