Kategorie: Mietrecht |
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Frage: Zeitmietvertrag im Studentenwohnheim |
| Gefragt am 19.08.2009 20:46 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1027 |
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Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr verehrte Fragestellerin,
dass Vorgehen des Studentenwerks ist soweit zulässig: Da Sie in einem Studentenheim wohnen, gilt § 575 BGB, der regelt, unter welchen Umständen Zeitmietverträge geschlossen werden können, nicht. Dies regelt § 549 Abs. 3 BGB, der die Anwendung der genannten Norm für Stundentehwohnheime ausdrücklich ausschließt. Von daher ist sowohl die Befristung des Mietvertrages ohne die in § 575 BGB genannten Gründe zulässig, zum anderen endet das Mietverhältnis mit Ablauf der im Vertrag vereinbarten Frist, ohne dass der dort Wohnende die Verlängerung verlangen könnte. Die Schadensersatzpflicht für eine verspätete Rückgabe der Mietsache ergibt sich aus §§ 546a, 571 BGB. Die Tatsache, dass Sie erst nach Erwirken des Räumungsurteiles im Zwangswege aus der Wohnung entfernt werden können, ist für die Entstehung des Schadensersatzpflicht nicht maßgebend. Die Entstehung der Schadensersatzpflicht ist vom Räumungsurteil unabhängig. Sie entsteht mir Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung, bei Ihnen daher ab dem 30.9.2009. Ich hoffe, Ihnen in der Sache weiter geholfen zu haben, auch wenn das Ergebnis meiner Auskunft nicht Ihrem Interesse dienlich sein sollte. Bei Unklarheiten können Sie einfach nachfragen. Mit freundlichen Grüßen Andreas Scholz, RA |
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