Kategorie: Mietrecht |
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Frage: Wohnungsräumung ohne Kündigung |
| Gefragt am 27.07.2009 13:22 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1036 |
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Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
die Räumung der Wohnung war nur aufgrund eines Räumungsurteiles rechtmäßig möglich. Die Räumung erfolgt dann grundsätzlich durch den Gerichtsvollzieher, § 885 ZPO. Dieser wäre auf befugt, die Wohnung zur Durchführung der Räumung zu öffnen und polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, § 758 Abs. 2, 3 ZPO. Auch dieser wäre nicht befugt, einfach Ihre Sachen zu entsorgen, sondern diese würden zunächst zur Abholung gelagert werden. Die Räumung der Wohnung ohne Kündigung und die Entsorgung Ihrer Sachen ist in der Tat ein sehr bemerkenswertes Vorgehen, welches Sie - nach Ihren Angaben - jendenfalls zum Schadensersatz berechtigt. Sie sollten in jedem Falle rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Hier bietet sich zunächst an, Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz in Anspruch zu nehmen. Hierfür melden Sie sich beim für Sie zuständigen Amtsgericht auf der Geschäftsstelle und Beantragen dort Beratungshilfe, den erforderlichen Antrag bekommen Sie dort, im Internet oder auf meiner Homepage www.rechtsanwaltskanzlei-scholz.de. Wird Ihnen Beratungshilfe gewährt, so können Sie sich bei einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl - für Sie kostenfrei - zunächst über die weiteren rechtlichen Schritte beraten lassen. Sollte sich aus der Beratung ergeben, dass ein gerichtliches Vorgehen gegen die Praxis Ihres Vermieters Aussicht auf Erfolg verspricht, können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Wird diese Ihnen wegen Ihrer schwachen wirtschaftlichen Lage gewährt, so tragen Sie weder Gerichtskosten noch die Kosten Ihres Anwaltes, wenn Sie das Verfahren trotzdem verlieren sollten. Gewinnen Sie das Verfahren, tragen Sie gar keine Kosten. Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach. Mit freundlichen Grüßen Andreas Scholz, RA |
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