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Kategorie: Mietrecht

Frage: WOHNRECHT

Gefragt am 19.07.2009 12:23 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1037

Wir haben 1995 unseren beiden Kindern in unserem Haus jeweils ein entgeltliches Wohnrecht eintragen lassen. Diese Wohnrechte sind gemäß Notarurkunde mit einer schuldrechtlichen Vereinbarung - Mietvertrag - verbunden.
Eines unserer Kinder hat 2008 diesen Mietvertrag rechtskräftig gekündigt und ist in sein eigenes Haus gezogen. Eine Rückkehr erscheint unwahrscheinlich.

Meine Frage:
Hat bei der genannten Konstellation - Wohnrecht mit Schuldrechtsvereinbarung - noch Rechtskraft und kann es gelöscht werden?

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Antwort

Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

Das Wohnrecht kann jedenfalls Auf Bewilligung des Berechtigten (damit Ihres Sohnes)gemäß §§ 19, 29 GBO und auf Ihren Antrag hin,§ 13 Abs. 1 GBO, gelöscht werden.

Wenn die der Wohnrechtsbestellung zugrundeliegende schuldrechtliche Vereinbarung eine Bedingung dergestalt enthält, dass mit Kündigung eines bestehenden Mietverhältnisses oder aber des Verlassens der Wohnung auf Dauer das Wohnrecht erlöschen soll, so liegt die Bewilligung Ihres Sohnes bereits vor, so dass Sie mit der schuldrechtlichen Vereinbarung allein die Löschung des Wohnrechts beim Grundbuch erreichen können.

Jedenfalls aber müssen Sie die Löschung beantragen.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

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