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Vorzelt auf Dauercampingplatz soll nach 28 Jahren Duldung entfernt werden.

Gefragt am 07.09.2019
11:11 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1831

 

Hallo,
Wir haben vor 28 Jahren auf einem Dauercampingplatz einen Wohnwagen und ein gut ausgebautes Vorzelt gekauft und haben den Pachtvertrag für die Parzelle übernommen. Anschließend bekamen wir vom Betreiber des Campingplatzes immer wieder Pachtverträge für ein Jahr.
Nun hat der ehemalige Betreiber die Rechte am Campingplatz an einen neuen Betreiber verkauft.
Dieser hat nun angekündigt, dass die Ausbauten im Vorzelt entfernt werden müssen und sowohl der Wohnwagen als auch das Vorzelt jederzeit abbaubar und ortveränderlich sein müssen.
Zitat: „Zelte und Wohnwagen müssen so beschaffen sein, dass sie jederzeit von ihrem Stellplatz entfernt werden können“
Schon als wir den Wohnwagen übernommen habe, war dieser nicht frei beweglich, da eingewachsen.
Das Vorzelt ist und war nicht abbaubar, da der Innenausbau sehr massiv ist.
Wir haben seit dem Kauf und in den folgenden 28 Jahren an diesen Verhältnissen nichts geändert.
In den Mietverträgen, die wir in der Vergangenheit bekamen, wurde nie darauf hingewiesen, dass der Wohnwagen oder das Vorzelt frei beweglich sein müssen.

Fragen: In wie weit greift hier ein Bestandsschutz oder ähnliches?

Gegen wen könnten wir dann auf Schadenersatz klagen, falls wir aufgrund dieser angestrebten Regelung des neuen Betreibers, der sich auf bestehende Verordnungen beruft, unseren Platz abreißen müssen?
Ehemaliger Betreiber wegen Duldung des Kaufs? Dieser musste damals über den Verkauf informiert werden und hat auch gegen Gebühr eine Umschreibung vorgenommen.
Neuer Betreiber ?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 07.09.2019
11:11 Uhr
- Anonymisiert - Anonymisiert
Dieser Experte ist momentan nicht aktiv.
Beantwortet am 11.09.2019 09:48 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1831

Antwort unseres Experten

Sehr geehrte Fragestellerin, Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für ihre Anfrage im Bereich Recht.
Ich beantworte Ihnen ihre Frage gerne wie folgt:

Durch die neue Anordnung des jetzigen Campingplatzverantwortlichen wird erst ein ordnungsgemäßer Zustand hergestellt. Es tut mir leid, wenn ich Ihnen sagen muss, dass alle entsprechenden öffentlich-rechtlichen Ordnungen voraussetzen, dass dies, so wie es jetzt verlangt wird, vorgeschrieben und ordnungemäß ist.

Es ist davon auszugehen, dass der neue Eigentümer vom Amt auf diese Voraussetzungen aufmerksam gemacht wurde, und er selbst muss natürlich als Eigentümer bzw ...



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