Kategorie: Mietrecht |
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Frage: Verwalter teilt Hausbewohner zu Winterdienst ein |
| Gefragt am 12.12.2009 03:52 Uhr | Einsatz: € 150,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1023 |
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- im Haus wohnen 8 Parteien |
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrter Herr Arndt,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage! Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen: Zu 1.) Darf die HV einfach mit dem Hinweis, bisher keinen Ersatz gefunden zu haben, die Hausbewohner zum Winterdienst verpflichten - wie muß die HV die Versuche belegen, niemand gefunden zu haben? Die Verpflichtung zur Durchführung von Winterdienst (Gehwege streuen, etc.) ist entweder in der Gemeinschaftsordnung geregelt oder kann nachträglich im Rahmen einer ordentlichen Wohnungseigentümerversammlung beschlossen werden. Eine Verpflichtung der Hausbewohner durch einen wirksamen Beschluss der EV ( durch Mehrheitsbeschluss) ist somit wirksam. Zu 2. ) Kann die HV einen Eigentümerbeschluss in dieser Weise übergehen? Die HV kann in gewissem Rahmen bestimmte Regeln setzen. Gegen einen wirksamen Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer darf die HV allerdings nicht entgegenwirken (bzw. hat gar keine Beschlußkompetenz). Zu 3.)Ist der Beschluss der EV nichtig, nur weil die HV behauptet, keinen Ersatz gefunden zu haben? Dies kann so pauschal nicht gesagt werden, Es kommt darauf an, ob die Wohnungseigentümerversammlung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung beschlussfähig gewesen ist. Ob dies de Fall war, kann anhand der gegebenen Sachverhaltsangabe nicht abschließend beurteilt werden. Ich gehe aber zunächst davon au Sofern ein wirksamer Beschluss gefasst worden ist, ist dieser für die Wohnungseigentümerversammlung auch verbindlich und muss grundsätzlich eingehalten werden. Zu 4.) Ist das ein ausserordentlicher Kündigungsgrund der HV? - wie muß die HV normalerweise ordnungsgemäß vorgehen? - ist dieser Aushang / Mitteilung für die Hausbewohner bindend? - was passiert im Schadensfall? – Eine außerordentliche Kündigung kommt nicht in Betracht. Sofern die Wohnungseigentümerversammlung wirksam einberufen worden ist und die Pflicht zur Durchführung des Winterdienstes wirksam auf die Wohnungseigentümer umgelegt worden ist, ist dieser Beschluss auch grundsätzlich binden. Die Wohnungseigentümer sind also zum Streuen der Gehwege, Schneeschaufeln ,etc. grundsätzlich aufgrund des Mehrheitsbeschlusses verpflichtet. Zu 5.) Ist die HV schadensrechtlich haftbar? - mit Email an die HV habe ich diesem Beschluß wiedersprochen - die HV-Schreiben kann ich als PDF zusenden - brauchen dringend fundierte Info, was wir tun sollen / können Die HV ist nicht rechtsfähig und damit grundsätzlich auch nicht haftbar. Unter gewissen Umständen wäre lediglich die Wohnungseigentümergemeinschaft haftbar. Für eine Haftung kann ich Ihrem Sachverhalt allerdings keine Anhaltspunkte entnehmen. Sehr gerne können Sie mir die weitergehenden Informationen an meine unten stehende E-Mailadresse zukommen lassen. Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagmorgen und ein entspanntes Wochenende! Mit freundlichem Gruß Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Heilsbergerstr. 16 27580 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Tel. 0471/3088132 Fax. 0471/57774 |
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