Kategorie: Mietrecht |
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Frage: Vertragsklausel |
| Gefragt am 04.05.2010 19:34 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1029 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
Bei Abschluss des Mietvertrages habe ich ein Schriftstück (Zettel)unterschrieben in dem steht: |
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Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)
Sehr geehrte Fragestellerin,
da Sie den Kühlschrank selber gekauft haben, können Sie diesen bei Ihrem Auszug auch wieder wegnehmen. § 539 II BGB. Ihr Wegnahmerecht kann der Vermieter nach § 552 I BGB durch Zahlung einer Entschädigung abwenden. Allerdings müssen Sie, wenn Sie ihren Kühlschrank mitnehmen den alten kaputten Kühlschrank wieder in die Küche einbauen oder Sie brauchen die Zustimmung des Vermieters zur Entsorgung des alten kaputten Kühlschranks. Diese sollten Sie sich aus Beweisgründen schriftlich geben lassen. Wenn er Ihnen diese nicht gibt, dann sollten Sie den kaputten Kühlschrank im Keller oder in einem anderen Raum lagern, bis Sie aus der Wohnung ausziehen, um diesen dann wieder in die Küche stellen zu können. Nur dann wenn Sie den kaputten Kühlschrank ohne Zustimmung des Vermieters entsorgt haben, müssen Sie dafür Ersatz in der Wohnung lassen. Dabei müßten Sie dann beweisen, dass der alte Kühlschrank kaputt ist, da ein kaputter Kühlschrank weniger wert ist, als ein funktionierender und bei einem kaputten Kühlschrank nur der Schrottwert als Ersatz gezahlt werden muss, während bei einem funktionierenden Kühlschrank verlangt werden könnte, dass Sie wieder einen funktionierenden Kühlschrank da lassen. Die Übertragung von Instandhaltungskosten ohne einen Höchstbetrag anzugeben, bis zu dem Sie maximal für Instandhaltungen zahlen müssen, ist nicht wirksam. Mit freundlichen Grüßen Bernhard Müller Rechtsanwalt
Nachfrage Rückantwort |
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