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Kategorie: Mietrecht

Frage: Vertragsklausel

Gefragt am 04.05.2010 19:34 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1029
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Vertragsklausel , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Bei Abschluss des Mietvertrages habe ich ein Schriftstück (Zettel)unterschrieben in dem steht: Vereinbarung: Für den Mietvertrag vom 19.09.06 angemieteten Räumlichkeiten in „ Berlin „ übergibt Herr Schmitt den Mietern eine Einbauküche mit E-Herd ( Zeranfel

Bei Abschluss des Mietvertrages habe ich ein Schriftstück (Zettel)unterschrieben in dem steht:

Vereinbarung:

Für den Mietvertrag vom 19.09.06 angemieteten Räumlichkeiten in „ Berlin „ übergibt Herr Schmitt den Mietern eine Einbauküche mit E-Herd ( Zeranfeld ) mit Kühl- Gefrierkombi, Ablufthaube und Hängeschränken zur Kostenlosen Nutzung auf unbestimmte Zeit, maximal jedoch für den Zeitraum der Mietung og. Wohnung.
Die Einbauküche gehört nicht zum Mietobjekt selbst. Die Einbauküche ist durch Fam. Schulz pfleglich zu behandeln und bei eventuellen Schäden oder Defekten auf eigene Kosten instand zu setzen und vor Verlust zu schützen.
Ein Eigentum an der Einbauküche erwirbt Fam Schulz nicht.
Der Einbau eines Geschirrspülers in diese Küche ist vorbereitet. Die Kosten für den Geschirrspüler übernimmt Fm Schulz.

Ich habe nun schon einen Kaputten Kühlschrank der nicht mehr zu reparieren war durch Neukauf ersetzen müssen.
Mein Vermieter stinksauer weil ich keinen Einbaukühlschrank gekauft sondern einen freistehenden für ca.650 Euro.

Muss ich den Kühlschrank bei Auszug wirklich da lassen?
Ist das überhaupt zulässig?

Mit freundlichen Grüßen.
Anja

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Antwort

Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)

Sehr geehrte Fragestellerin,

da Sie den Kühlschrank selber gekauft haben, können Sie diesen bei Ihrem Auszug auch wieder wegnehmen. § 539 II BGB.
Ihr Wegnahmerecht kann der Vermieter nach § 552 I BGB durch Zahlung einer Entschädigung abwenden.

Allerdings müssen Sie, wenn Sie ihren Kühlschrank mitnehmen den alten kaputten Kühlschrank wieder in die Küche einbauen oder Sie brauchen die Zustimmung des Vermieters zur Entsorgung des alten kaputten Kühlschranks.

Diese sollten Sie sich aus Beweisgründen schriftlich geben lassen.
Wenn er Ihnen diese nicht gibt, dann sollten Sie den kaputten Kühlschrank im Keller oder in einem anderen Raum lagern, bis Sie aus der Wohnung ausziehen, um diesen dann wieder in die Küche stellen zu können.
Nur dann wenn Sie den kaputten Kühlschrank ohne Zustimmung des Vermieters entsorgt haben, müssen Sie dafür Ersatz in der Wohnung lassen. Dabei müßten Sie dann beweisen, dass der alte Kühlschrank kaputt ist, da ein kaputter Kühlschrank weniger wert ist, als ein funktionierender und bei einem kaputten Kühlschrank nur der Schrottwert als Ersatz gezahlt werden muss, während bei einem funktionierenden Kühlschrank verlangt werden könnte, dass Sie wieder einen funktionierenden Kühlschrank da lassen.

Die Übertragung von Instandhaltungskosten ohne einen Höchstbetrag anzugeben, bis zu dem Sie maximal für Instandhaltungen zahlen müssen, ist nicht wirksam.

Mit freundlichen Grüßen


Bernhard Müller Rechtsanwalt

Nachfrage
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort,

leider habe ich dies nur mit unserem Hauswart besprochen da mein Vermieter für lange Zeit verreist war.
Also habe ich den Alten Einbaukühlschrank natürlich entsorgt.
Kann ich mir von dem Hauswart die Bestätigung holen das der Kühlschrank kaputt war?

Muss der Kühlschrank den ich als Ersatz da lasse ein Einbaukühlschrank sein? wie es der Alte war. Reicht es wenn ich einen Gebrauchten preiswerten Freistehenden Kühlschrank kaufe.

Muss der Vermieter zB. wenn der Herd kaputt geht diesen ersetzen?

Rückantwort
Sehr geehrte Fragestellerin,

der Hauswart kann Ihnen durchaus bestätigen, dass der Kühlschrank kaputt war.
Da der übernommene Kühlschrank gebraucht war, kann auch der Ersatz, falls der Zeitwert eines kaputten Kühlschranks überhaupt größer null sein sollte, ein gebrauchter Kühlschrank sein, allerdings sollte es dann ein gebrauchter Einbaukühlschrank sein.
Ein gebrauchter Herd hat nach 20 Jahren keinen Wert mehr. LG Berlin, Teilurteil vom 28.10.2005 - 65 S 152/05 -
Bei Kühlschränken dürfte die Gebrauchsdauer ähnlich sein. Sobald diese Zeit um ist, können Sie den alten Kühlschrank auch ohne Nachweis, dass er kaputt ist, entsorgen ohne Ersatz leisten zu müssen.
Den Herd muss der Vermieter, wenn er kaputt geht, nicht ersetzen, da dieser nicht mit vermietet war. Sie müssen dem Vermieter aber Gelegenheit geben, diesen aus der Wohnung zu entfernen, sich bestätigen lassen, dass der Vermieter mit der Entsorgung des kaputten Herdes einverstanden ist, oder den kaputten Herd lagern, bis Sie aus der Wohnung ausziehen und dann wieder in die Wohnung stellen.
Sobald der Elektroherd das Ende seiner 20 Jahre Betriebsdauer erreicht hat, können Sie diesen auch ohne den Nachweis, dass er kaputt gegangen ist entsorgen, ohne Ersatz leisten zu müssen.

Mit freundlichen Grüßen


Bernhard Müller Rechtsanwalt

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