Kategorie: Mietrecht |
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Frage: Verschwiegene Mietbedingung |
| Gefragt am 09.04.2011 22:02 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1023 |
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Verschwiegene Mietbedingung |
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Beantwortet von Jan Wilking (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt: Ob Sie den Umbau bezahlen müssen oder der Vermieter für die Kosten aufkommen muss, hängt davon ab, ob eine allergikertaugliche Lüftungsanlage zugesichert wurde bzw. sich aus den Vertragsverhandlungen oder sogar aus dem Vertrag das Vorhandensein einer solchen Lüftungsanlage ergibt. In diesem Fall wäre das fehlende Pollenfilter ein Sachmangel, den der Vermieter auf seine Kosten beseitigen müsste. Wenn es aber zulässig ist, dass eine solche Lüftung auch ohne Pollenfilter betrieben wird und bedeutet dies für den durchschnittlichen Mieter keine Gesundheitsgefährdung, stellt dies auch nicht automatisch einen Mietmangel dar. Wenn Sie bei den Verhandlungen also nicht auf Ihre Allergie hingewiesen haben und auch sonst keine Vereinbarungen diesbezüglich getroffen wurden, dürften Sie daher keinen Anspruch gegen den Vermieter auf einen Umbau haben. Da Sie unterschrieben haben, dass ihnen die Anleitung ausgehändigt wurde, wird es auch schwer, hieraus einen Anspruch abzuleiten. Hier wäre es geschickter gewesen, den Passus erst zu unterschreiben, nachdem Sie die Anleitung tatsächlich erhalten haben. Sie sind grundsätzlich an den geschlossenen Vertrag gebunden, ein 14-tägiges Widerrufsrecht dürfte Ihnen nicht zustehen, da Sie den Vertrag ja vor Ort geschlossen haben. Eventuell kommt eine Anfechtung des Vertrages wegen Irrtum oder arglistiger Täuschung in Betracht, z.B. wenn Ihnen der Makler das fehlende Pollenfilter vorsätzlich verschwiegen hat und dieses Verhalten aufgrund der engen Beziehungen dem Vermieter zuzurechnen wäre. Ein Provisionsanspruch besteht nur, wenn der Makler von Ihnen mit der Vermittlung beauftragt worden ist. Demnach schulden Sie nach einer Vermittlung die Provision nur, wenn Sie sich zu der Übernahme in der bestimmten Höhe bereiterklärt haben. Ist dies der Fall und kann der Vertrag nicht durch Anfechtung rückwirkend unwirksam gemacht werden, ist auch ein Vertragsschluss zustande gekommen und der Anspruch grundsätzlich entstanden. Dieser darf bis zu 2 Monatsmieten zzgl. MwSt. betragen, wobei nach überwiegender Ansicht die Miete für im Zusammenhang mit der Wohnung mitvermietete Garagen und Stellplätze mit einberechnet werden darf. Allerdings stellt bereits die Erfüllung einer einzigen typischerweise der Wohnungsverwaltung zugehörigen Aufgabe durch den Wohnungsmakler, die auch nur geringe Zweifel an seiner Unabhängigkeit aufkommen lässt, den Makler dem Verwalter gleich, dem ein Provisionsanspruch aus Wohnungsvermittlung verwehrt ist. Da Sie schreiben, dass der Vermieter sich in jeglicher Hinsicht auf den Makler verlässt, könnte hier ein Ansatzpunkt sein Eine fehlende Anschrift macht den Vertrag leider nicht unwirksam. Es reicht aus, dass die Vertragpartner bestimmt bzw. bestimmbar sind, was hier der Fall sein dürfte. Zusammenfassend: Da es in Ihren Fall doch einige Angriffspunkte bezüglich des Mietvertrages und des Provisionsanspruchs geben könnte, die im Rahmen dieser Erstberatung nicht abschließend beurteilt werden können, kann Ihnen nur angeraten werden, umgehend einen spezialisierten Anwalt vor Ort mit der Angelegenheit zu betrauen. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion. Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern. Mit freundlichen Grüßen |
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