Kategorie: Mietrecht |
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Frage: versäumte Stromkostenanmeldung |
| Gefragt am 02.10.2009 10:03 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1026 |
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Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr verehrte Fragestellerin,
die durch Ihren Vermieter verauslagten Sromkostenzahlungen werden Sie diesem grundsätzlich ersetzen müssen. Ihrem Vermieter steht ein Ersatzanspruch als Aufwandsersatz nach §§ 683, 670 BGB wohl zu. Fraglich ist nur, in welchem Umfang Verjährung eingetreten ist. Die in §§ 683, 670 BGB geregelten Ansprüche verjähren nach der regelmäßigen Verjährungsfrist nach drei Jahren. Die Verjährung des Anspruches beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Daher sind die bis 1.1.06 enstandenen Forderungen verjährt. Alle ab dem 1.1.06 entstanden Forderungen verjähren frühestens Ende 2010. Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach. Mit freundlichen Grüßen Andreas Scholz, RA |
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