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Kategorie: Mietrecht

Frage: Umzug Renovierung Tapeten

Gefragt am 26.06.2010 09:30 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024
Bewertung: 4,3 (von 5 Sternen) Umzug Renovierung Tapeten , 4.3 von 5 bei 1 Bewertungen Meine Mutter geht in ein Altenheim. Im Mietvertrag (Formular Brunnenverlag) vom 1.7.1984 steht unter "§ 3 Miete-Nebenkosten": "Die Schönheitsreparaturen trägt - Vermieter - Mieter", es ist aber nichts gestrichen/unterstrichen, auch bei den Fristen ("späte

Meine Mutter geht in ein Altenheim. Im Mietvertrag (Formular Brunnenverlag) vom 1.7.1984 steht unter "§ 3 Miete-Nebenkosten": "Die Schönheitsreparaturen trägt - Vermieter - Mieter", es ist aber nichts gestrichen/unterstrichen, auch bei den Fristen ("spätestens ...") ist nichts eingetragen. In "§ 20 Rückgabe bei Beendigung der Mietzeit" heißt es: "Mieträume bezugsfähig in sauberem Zustand" übergeben. Unter "§ 24 Weitere Vereinbarungen" steht mit Schreibmaschine: "Bei Auszug sind Tapeten zu entfernen und weiß zu tünchen". In einem mit Schreibmaschine geschriebenen, allerdings kopiertem Beiblatt, auf dem in Lücken handschriftliche Eintragungen gemacht wurden, heißt es: "3. ... Schönheitsreparaturen sind vom Vermieter regelmäßig auszuführen." Spezifiert ist das in Punkt 5: Türen und Fenster innen von Maler streichen lassen. Dieses Streichen wurde vor 2-3 Jahren durchgeführt, aber nicht von einem Maler.

Muss ich die Tapeten entfernen und die Wände weißeln?

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Antwort

Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

die Schönheitsreparaturen sind vom Vermieter auszuführen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
In der Klausel in der nichts gestrichen oder durchgestrichen ist, ist keine anders lautende Vereinbarung getroffen.

Nach § 20 ist die Wohnung nur leer zu räumen und zu reinigen.

Soweit in "§ 24 Weitere Vereinbarungen "Bei Auszug sind Tapeten zu entfernen und weiß zu tünchen" steht, dürfte dies unwirksam sein, weil diese Klausel vorsieht, dass diese Arbeiten unabhängig vom Zustand der Wände zu erledigen sind, also auch dann, wenn diese noch in frisch renoviertem Zustand sein sollten. Auch macht es keinen Sinn, die entfernten Tapeten, weiß zu tünchen.

Dass mit Schreibmaschine geschriebenen, allerdings kopierte Beiblatt, auf dem in Lücken handschriftliche Eintragungen gemacht wurden, ist eindeutig, indem es dort heißt es: "3. ... Schönheitsreparaturen sind vom Vermieter regelmäßig auszuführen."

Dies können Sie durchaus so verstehen, dass der Vermieter ihre Mutter darüber informiert hat, was er alles machen wird.

Somit komme ich nach den mitgeteilten Klauseln zu dem Ergebnis, dass Sie die Tapeten nicht entfernen und weder die Wände noch die entfernten Tapeten weißeln müssen.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt

Nachfrage
Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Dummerweise habe ich mich bei einem Punkt vertippt und weiß jetzt nicht, ob das Einfluss auf Ihre Antwort hat.

In dem kopierten Beiblatt heißt es nicht "3. ... Schönheitsreparaturen sind vom VERMIETER regelmäßig auszuführen." sondern "vom MIETER", was natürlich einen wesentlichen Unterschied macht. Berührt das die Verpflichtung der Entfernung der Tapenten und das Weißeln?

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

wenn die Klausel

"3. ... Schönheitsreparaturen sind vom Mieter regelmäßig auszuführen"

in Bezug auf das regelmäßig so konkretisiert ist, dass in dem nicht zitierten Punkt 4 oder in einem anderen nicht zitierten Punkt des mit Schreibmaschine geschriebenen Blatts steht nach welchem Fristablauf die Schönheitsreparaturen spätestens auszuführen sind, ist die Klausel unwirksam und Sie müssen nichts machen.
Wenn dies dort nicht steht, kommt es auf den Zustand der Räume an. Wenn die Wände weiß sind und keine sichtbaren Abnutzungserscheinungen zeigen, müssen Sie nichts machen.

Wenn die Wände bunt sind, oder Abnutzungserscheinungen zeigen, müssen Sie die Tapeten entfernen. Die entfernten Tapeten müssen aber nicht weiß getüncht werden, weil das Unsinn wäre.

Die Wände müssen, nachdem die Tapeten entfernt wurden, auch nicht weiß getüncht werden. Denn in dem Vertrag steht: "Bei Auszug sind Tapeten zu entfernen und weiß zu tünchen".
Dort steht nicht: "Bei Auszug sind Tapeten zu entfernen und DIE WÄNDE weiß zu tünchen".
Insoweit können Sie den Vertrag schon wörtlich nehmen.

Wenn Sie sich auch in diesem Punkt vertippt haben, müssen Sie die Wände weiß tünchen, wenn Sie die Tapeten nach den o.g. Grundsätzen entfernen müssen. Müssen Sie die Tapeten nicht entfernen, müssen Sie auch die Wände nicht tünchen.

Mit freundlichen Grüßen


Bernhard Müller Rechtsanwalt

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