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Umzug Renovierung Tapeten

Gefragt am 26.06.2010
09:30 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 4613 | Bewertung 4.3/5

 

Meine Mutter geht in ein Altenheim. Im Mietvertrag (Formular Brunnenverlag) vom 1.7.1984 steht unter "§ 3 Miete-Nebenkosten": "Die Schönheitsreparaturen trägt - Vermieter - Mieter", es ist aber nichts gestrichen/unterstrichen, auch bei den Fristen ("spätestens ...") ist nichts eingetragen. In "§ 20 Rückgabe bei Beendigung der Mietzeit" heißt es: "Mieträume bezugsfähig in sauberem Zustand" übergeben. Unter "§ 24 Weitere Vereinbarungen" steht mit Schreibmaschine: "Bei Auszug sind Tapeten zu entfernen und weiß zu tünchen". In einem mit Schreibmaschine geschriebenen, allerdings kopiertem Beiblatt, auf dem in Lücken handschriftliche Eintragungen gemacht wurden, heißt es: "3. ... Schönheitsreparaturen sind vom Vermieter regelmäßig auszuführen." Spezifiert ist das in Punkt 5: Türen und Fenster innen von Maler streichen lassen. Dieses Streichen wurde vor 2-3 Jahren durchgeführt, aber nicht von einem Maler.

Muss ich die Tapeten entfernen und die Wände weißeln?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 26.06.2010
09:30 Uhr
 Bernhard Müller Bernhard Müller Beantwortet am 26.06.2010
11:32 Uhr

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Beantwortet am 26.06.2010 11:32 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 4613 | Bewertung 4.3/5

Antwort von Bernhard Müller (Frage zu Mietrecht)

Sehr geehrter Fragesteller,

die Schönheitsreparaturen sind vom Vermieter auszuführen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
In der Klausel in der nichts gestrichen oder durchgestrichen ist, ist keine anders lautende Vereinbarung getroffen.

Nach § 20 ist die Wohnung nur leer zu räumen und zu reinigen.

Soweit in "§ 24 Weitere Vereinbarungen "Bei Auszug sind Tapeten zu entfernen und weiß zu tünchen" steht, dürfte dies unwirksam sein, weil diese Klausel vorsieht, dass diese Arbeiten unabhängig vom Zustand der Wände zu erledigen sind, also auch dann, wenn diese noch in frisch renoviertem Zustand sein sollten ...



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