Kategorie: Mietrecht |
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Frage: überhöhte Nebenkostenabrechnung 2006 mit unklarem Zustelldatum (Fristwahrung?) |
| Gefragt am 06.07.2009 19:50 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1022 |
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrte Ratsuchende,
Vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage! Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie Ihrer Sachverhaltsschilderung zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen: Zu 1.) Ist so eine bezeugte Briefkasteneinwurfzustellung tatsächlich gerichtsverwertbar? Ja, eine solche Einwurfzustellung ist gerichtlich verwertbar. Im Ergebnis kommt es darauf an, dass der Vermieter den Zugang der betreffenden Nebenkostenrechnung nachweisen kann. Hierzu hat er grundsätzlich mehrere Möglichkeiten. Um die Frage zu klären, ob eine solche Einwurfzustellung ausreicht, ist zu klären, was unter Zugang im Sinne von § 130 BGB zu verstehen ist. Allgemein bedeutet Zugang, dass die Willenserklärung (also in Ihrem Fall die Nebenkostenabrechnung) so in den Machtbereich des Empfängers (also von Ihnen) gelangt ist, dass die Möglichkeit der Kenntnisnahme für den Empfänger besteht. Dies ist bei einem Einwurf in den Briefkasten, der in dem von Ihnen geschilderten Fall vom Boten des Vermieters beweisen werden kann, regelmäßig der Fall. Nun müsste der Vermieter , um einen Anspruch notfalls gerichtlich durchsetzen zu können, auch beweisen können, was in dem Schreiben gestanden hat, also dass es sich nicht etwa um ein leeres Blatt Papier oder eine allgemeine Information, sondern um die konkrete Nebenkostenabrechnung gehandelt hat. Dies wird der Vermieter ebenfalls durch den Booten (vor Gericht dann als Zeugen) beweisen können, vorausgesetzt der Boote hat das betreffende Schreiben vorher gesehen, bevor er es in den Briefkasten geworfen hat, wovon ich ausgehe. Zu 2.) Und wenn nicht, wie verhalte ich mich jetzt am klügsten? Im Ergebnis wäre es ratsam, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen, also der Prüfung der Fristen und Zustellungen zu beauftragen. Es ist nämlich so, dass gem. § 556 Abs. 3 S.2 u.3 BGB der Vermieter spätestens ein Jahr lang nach dem Abrechnungszeitraum Zeit hat, um die Nebenkostennachzahlungen gegenüber dem Mieter geltend zu machen. Macht er diese erst nach dieser Frist geltend, so ist eine gerichtliche Durchsetzung grundsätzlich ausgeschlossen, da es zu spät wäre. So ist es etwa mit der Zahlungsaufforderung im Mai 2009 für 2006. Diese kommt eindeutig zu spät. Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen noch viel Erfolg! Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagabend! Mit freundlichem Gruß Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Heilsbergerstr. 16 27580 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Tel. 0471/3088132 Fax: 0471/57774
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