Kategorie: Mietrecht |
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Frage: Trockenraum |
| Gefragt am 23.02.2011 18:47 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1035 |
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Bewertung: 4,3 (von 5 Sternen)
Wohnen seit 2004 zur Miete. Vermieterin (V.) hat uns mündlich erlaubt den vorhandenen Trockenraum zu nutzen. Es handelt sich hier um einen Vorraum zu unserem angemieteten Keller. Der Vorraum hat einen offenen Durchgang zum Treppenhaus, aber keine Fenster. Die Lüftung sollte durch das Fenster unseres Kellerraumes erfolgen. Dies hat auch bis heute geklappt ohne jegliche Gefahr der Schimmelbildg. |
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Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt: Frage 1: Darf V. uns untersagen den vorhandenen Trockenraum zu nnutzen ? Da nichts dazu schriftlich vereinbart ist, dürfen Sie den Raum eigentlich gar nicht nutzen. Die mündliche Vereinbarung ist unwirksam. Daher kann der Vermieter auch die Nutzung grundsätzlich auch untersagen. Soweit aber keine andere Möglichkeit zur Trocknung gegeben ist, kann die Nutzung nicht untersagt werden. Frage 2: Habe die Info, dass laut Baurecht in einem Mehrfamilienhaus, gilt ab zwei Wohnungen (bei uns gibt es 3 W.)ein Kellerraum und ein Trockenraum gestellt werden muss. Stimmt das ? Nein, das ist nicht ganz richtig. Der Vermieter muss den Mietern schon gewisse Möglichkeiten zur Unterstellung von Sachen und zum Trocknen von Wäsche geben. Dies ist aber nicht zwingend durch Keller und oder Trockenraum umzusetzen. Frage 3: Unseren angemieteten Kellerraum können wir nicht in vollem Umfang nutzen, da die dort gelegte Stromleitung nicht über unseren Zähler läuft.Wir können z.B. keinen Trockner anschließen. Badezimmer ist zu klein dafür. Können wir verlangen, dass dort ein Zähler angebracht wird bzw. der Strom über unseren Zähler läuft? Ja, Sie können dies verlangen. Dies ist insbesondere auch wichtig für eine exakte Stromberechnung. Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen. Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich. Mit freundlichen Grüßen Steffan Schwerin Rechtsanwalt Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin Brändströmstraße 10 07749 Jena Tel.: 03641 801257 Fax: 032121128582 Email: raschwerin@raschwerin.de Internet: www.jena-rechtsberatung.de
Nachfrage Rückantwort |
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