Kategorie: Mietrecht |
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Frage: Stromanschluss Kosten vom Mieter bezahlen ? |
| Gefragt am 11.04.2011 09:03 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1030 |
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Sehr geehrte Damen und Herren, |
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Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt: 1. Ist es zulässig ein Mietobjekt ohne Strom zu vermieten und den Mieter an eine Firma in der "Monopolstellung" auszuliefern und ihn alle Kosten, die mit dem Stromanschluss verbunden sind, bezahlen lassen ? Gerade im Gewerbemietrecht ist fast alles vertraglich zu regeln. Das Gesetz lässt den Vertragsparteien einen weiten Spielraum. Daher ist es durchaus auch möglich, ein Mietobjekt unter diesen Bedingungen zu vermieten. Es ist allerdings nicht in Ordnung, dem Mieter sämtliche Kosten in Verbindung mit dem Stromanschluss aufzuerlegen. Hier haben Sie einen Erstattungsanspruch gegen den Vermieter. Spätestens zum Ende des Mietverhältnisses muss der Vermieter dann solche vom Mieter eingebrachten Kosten erstatten. 2. Das Angebot ist nach unserer Meinung weit überhöht. Die einzelnen Arbeiten werden als Arbeitseinheiten und anschließend dann noch mal als Arbeitszeit angeboten. Kann man dagegen irgendwie vorgehen, sittenwidriges Angebot ? Sie können das Angebot der Firma bei der zuständigen Handwerkskammer prüfen lassen. Sollte die Firma hier versuchen, Arbeiten versteckt doppelt abzurechnen, wäre das standeswidrig und hätte auch seitens der Handwerkskammer Konsequenzen. Soweit Sie die Möglichkeit haben, sollten auch weitere Angebote von anderen Anbietern eingeholt werden. 3. Wie sollen wir uns verhalten? Sie sollten zunächst mit dem Vermieter klären, dass Sie nicht dafür zuständig sind, den Stromanschluss selbst legen zu lassen. Jedenfalls müssen Sie regeln, dass der Vermieter Ihnen Kostenerstattung zusichert. Daneben wäre die Rechnung der Firma bei der Kammer prüfen zu lassen. Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen. Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich. Mit freundlichen Grüßen Steffan Schwerin Rechtsanwalt Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin Golmsdorfer Str. 11 07749 Jena Tel.: 03641 801257 Fax: 032121128582 Email: raschwerin@raschwerin.de Internet: www.jena-rechtsberatung.de |
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