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Kategorie: Mietrecht

Frage: stromabschlag nachtspeicheröfen,mietminderung

Gefragt am 12.10.2009 14:06 Uhr | Einsatz: € 28,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1031

Wir wohnen seit vier Jahren in einer Mietwohnung die mit Nachtspeicheröfen Baujahr 1976 beheizt wird. Im ersten Jahr hatten wir einen monatlichen Stromabschag von 80 Euro und keine Nachzahlung in der Jahresabrechnung. Im zweiten Jahr zahlten wir aufgrund der gestiegenen Stromkosten circa 100 Euro monatlich.
Als letztes Jahr die Jahresabrechnung per Post kam erlitten wir eine Schock, da wir 600 Euro nachzahlen sollten. Aus der detaillieren Rechnung egab sich das nur der nächtliche Stromverbrauch erheblich gestiegen war. Daraufhin kontaktierten wir unseren Vermieter. Es kam ein Elektriker ins Haus der feststellte das die Öfen aufgrund ihres Alters "Strom fressen" und einer der Öfen defekt ist (d.h. sich nicht mehr nach einer Zeit ausschaltet sondern immer weiter Strom zieht) er sprach die Empfehlung aus alle Öfen auszutauschen. Der Elektriker gab diese Beurteilung im Januar 2009 schriftlich an unseren Vermieter weiter. Seitdem stehen wir im telefonischen und schriftlichen Kontakt mit unseren Vermieter damit die Öfen ausgetauscht werden. Nun hat er sich entschlossen nächstes Jahr im Mai eine Zentralheizungsanlage in unser Haus einbauen zu lassen.
Mittlerweile kam die neue Jahresabrechnung mit einer erneuten Nachzahlung von 500 Euro, und von nun an zahlen wir 150 Euro Stromkosten monatlich.
Wir haben zehn Tage lang unseren Stromverbrauch dokumentiert, und es ergab sich daraus, dass 33kwh täglich mehr verbraucht werden wenn die Nachtspeicheröfen laufen. Das ergibt monatlich einen Gesamtbetrag von 100 Euro Stromkosten nur fürs Heizen. (Die Öfen funktioniern jedoch teilweise nicht, bzw nur bedingt z.B. Gebläse geht nicht, Ofen wird nicht warm etc)

Eines müssen wir noch anmerken, wir sind vor einer Woche Eltern geworden, d.h. wir sind auf eine warme Wohnung angewiesen und es wird nun ein bisher ungenutzer Heizkörper im Kinderzummer laufen.

So, nun zu unserer Fragen.
Können wir eine Mietminderung durchsetzen solange die neue Heizungsanlage nicht installiert ist? (Aufgrund der erhöten Warmmiete)
Muss der Vermieter sich an der Jahresabrechnung beteiligen? (da er ja bereits seit einen Jahr von dem Problem wusste)
Falls der Vermieter sich unkooperativ zeigt, haben wir das Recht ohne Kündigungsfrist die Wohnung zu verlassen?

Im Vorraus schon herzlichen Dank für Ihre Antwort

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!


Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellte Frage sehr gerne zusammenfassend wie folgt:

Ihrer Schilderung nach sehe leider keine Möglichkeit, eine Mietminderung also eine Herabsetzung der Miete durchzusetzen. Eine Mietminderung kommt nämlich grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn solche Mängel an der Mietsache vorliegen, die die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch (bei der Wohnraummiete also das Bewohnen der Wohnung) aufheben.

Eine Minderungsmöglichkeit ist beispielsweise bei einer defekten Heizung, die nicht richtig funktioniert, sodass die Räume zu kalt sind und insbesondere im Winter ein Bewohnen der Räume unmöglich ist, gegeben. Bei der von Ihnen geschilderten Konstellation ist dieses allerdings nicht der Fall. Zwar stellt die defekte Heizung unzweifelhaft einen Mangel dar, jedoch wird hierdurch die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Wohngebrauch nicht aufgehoben bzw. beeinträchtigt.

Mit der Beteiligung des Vermieters an den Nebenkosten sieht es schon das aus. Der Vermieter ist nämlich verpflichtet, die Wohnung im vertragsgemäßen Zustand zu halten und zu erhalten was auch eine ordnungsgemäß funktionierende Heizung beinhaltet.

Sofern der Vermieter den Mangel nicht beseitigt, verstößt er gegen eine Verpflichtung aus dem Mietvertrag, sodass sie grundsätzlich gegen den Vermieter einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 280 BGB wegen Pflichtverletzung in Höhe des die normalen Nebenkosten überschießenden Betrages haben.

Sofern Sie dem Vermieter eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung nachweisbar gesetzt haben und er hierauf erneut nicht reagiert, haben sie meines Erachtens auch einen Recht zu außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grund.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774

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