Kategorie: Mietrecht |
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Frage: stromabschlag nachtspeicheröfen,mietminderung |
| Gefragt am 12.10.2009 14:06 Uhr | Einsatz: € 28,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1031 |
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Wir wohnen seit vier Jahren in einer Mietwohnung die mit Nachtspeicheröfen Baujahr 1976 beheizt wird. Im ersten Jahr hatten wir einen monatlichen Stromabschag von 80 Euro und keine Nachzahlung in der Jahresabrechnung. Im zweiten Jahr zahlten wir aufgrund der gestiegenen Stromkosten circa 100 Euro monatlich. |
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage! Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellte Frage sehr gerne zusammenfassend wie folgt: Ihrer Schilderung nach sehe leider keine Möglichkeit, eine Mietminderung also eine Herabsetzung der Miete durchzusetzen. Eine Mietminderung kommt nämlich grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn solche Mängel an der Mietsache vorliegen, die die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch (bei der Wohnraummiete also das Bewohnen der Wohnung) aufheben. Eine Minderungsmöglichkeit ist beispielsweise bei einer defekten Heizung, die nicht richtig funktioniert, sodass die Räume zu kalt sind und insbesondere im Winter ein Bewohnen der Räume unmöglich ist, gegeben. Bei der von Ihnen geschilderten Konstellation ist dieses allerdings nicht der Fall. Zwar stellt die defekte Heizung unzweifelhaft einen Mangel dar, jedoch wird hierdurch die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Wohngebrauch nicht aufgehoben bzw. beeinträchtigt. Mit der Beteiligung des Vermieters an den Nebenkosten sieht es schon das aus. Der Vermieter ist nämlich verpflichtet, die Wohnung im vertragsgemäßen Zustand zu halten und zu erhalten was auch eine ordnungsgemäß funktionierende Heizung beinhaltet. Sofern der Vermieter den Mangel nicht beseitigt, verstößt er gegen eine Verpflichtung aus dem Mietvertrag, sodass sie grundsätzlich gegen den Vermieter einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 280 BGB wegen Pflichtverletzung in Höhe des die normalen Nebenkosten überschießenden Betrages haben. Sofern Sie dem Vermieter eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung nachweisbar gesetzt haben und er hierauf erneut nicht reagiert, haben sie meines Erachtens auch einen Recht zu außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grund. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen. Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag! Mit freundlichem Gruß Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Heilsbergerstr. 16 27580 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Tel. 0471/3088132 Fax.0471/57774 |
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