Kategorie: Mietrecht |
|---|
Frage: Schneeräumungspflicht – Haftungslage bei Übertragung auf den Mieter |
| Gefragt am 27.05.2010 19:06 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1020 |
|
Bewertung: 4,7 (von 5 Sternen)
Guten Tag, |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Mietrecht!
| Antwort |
|---|
|
Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt: • Haftet die private Haftpflichtversicherung der Mieter im Schadensfall, wenn diese den Streudienst tagsüber nicht leisten können und nicht offiziell nachweisbar z.B. per Vertrag mit einer Fremdfirma einen Ersatz beauftragt haben? Wo wird in einem solchen Fall die Trennlinie zwischen grober Fahrlässigkeit und Vorsatz gezogen? Es wird im Schadensfall schwer zu beweisen sein, dass der Vermieter möglicherweise dem Räumdienst nachgekommen ist, da er in den Sachverhalt nicht involviert werden möchte oder wenn er selbst stürzt. Die Mieter müssen werktags zwischen 7 und 20 Uhr dafür Sorge tragen, dass der Bereich von Schnee und Eis geräumt ist. Können Sie das nicht, ist eine Ersatzperson zu bestellen. Allerdings geht diese Pflicht auch nicht soweit, dass man tagsüber während der Arbeit dem nachkommen muss. In solchen Fällen springt dann die Haftpflichtversicherung ein, wenn etwas passiert. • Abgesehen von der Beauftragung einer externen Firma, wie kann der Mieter rechtssicher nachweisen, dass er eine Vertretung organisiert hat? Das muss man nicht zwingend, kann dann aber durch Schriftstücke oder Zeugen belegt werden. • Verantwortliche Mieter müssen selbst für Ersatz sorgen, ggf. einen Räumdienst beauftragen. Müssen die Mieter in diesem Fall mit o.g. Regelung somit die Kosten alleine tragen? Das geht auch zu weit. Man muss zwar in bestimmten Situationen mal eine Ersatzperson besorgen, muss aber nicht auf eigene Kosten einen Räumdienst bezahlen. • Reicht ein Räumen der Mieter morgens vor und abends nach der Arbeit zur Vermeidung von Vorsatzes bzw. grober Fahrlässigkeit aus? Ja, insbesondere wenn die Mieter arbeiten gehen. • Wie ist die Rechtslage bei Aufkommen der privaten Haftpflichtversicherung, wenn der Mieter morgens beispielsweise mehrfach verschläft, sonst aber idR. Schnee räumt? Dann hat der Mieter Pech und die Haftpflicht muss für solches Verschulden nicht zahlen. • Hat der Vermieter weiterhin eine Überwachungsverpflichtung und muss dafür Sorge tragen, dass die verpflichteten Mieter die Räum- und Streupflicht auch ordnungsgemäß ausüben und wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ist er schadenersatzpflichtig (LG Waldshut-Tiengen Az. 1 O 60/00; AG Ulm Az. 6 C 968/86)? Reicht es folglich aus und können sich Mieter im Schadensfalle auf die Nichteinhaltung der Überwachungspflicht berufen, wenn der Vermieter den Mieter bei Versäumnis nicht abmahnt und keine Firma beauftragt – die Prüfung könnte er als Mitbewohner des Hauses regelmäßig durchführen und ggf. handeln? Wird der Vermieter in diesem Fall alleinig schadensersatzpflichtig? Hat er im Gegenzug Ansprüche gegen die Mieter wegen dessen Verletzung der Räumungspflicht? Oder kann der Vermieter, wenn dies vertraglich vereinbart wurde, ohne Überprüfung davon ausgehen, dass der Mieter dieser Verpflichtung nachkommt OLG Dresden Az. 7 U 905/96? Der Vermieter muss auch prüfen. • Unter welchen Voraussetzungen könnte man wegen fahrlässiger Körperverletzung §230 StGB belangt werden und wie sieht hier die Praxis aus, ist das relevant? Das kommt eher nicht in Betracht. Eine strafrechtliche Relevanz ist nicht gegeben. • Wären die Mieter durch die Verpflichtung der Schneebeseitigung und Streuung der Gehwege ggf. automatisch auch zur Räumung und Streuung der Einfahrten verpflichtet? Diese Pflicht geht nur soweit, wie dies mit dem Vermieter vereinbart ist. • Der Vermieter kann sich der Räumungspflicht durch Übertragung auf die Mieter entziehen, kann er sich aber auch mit dem zweiten Passus jedoch auch der Haftung der nicht geräumten Garageneinfahrt entziehen, falls die Mieter stürzen? Nein. • Wer haftet und ist schadenersatzpflichtig, wenn die Mieter stürzen und sich verletzen a) auf dem Gehweg, den sie räumen müssen, b) auf dem Garagenweg, den niemand räumt? Der Vermieter bzw. dessen Versicherung haften. • Ist es weiterhin so, dass keine höchstrichterliche Rechtsprechung existiert zur Frage, wer die Kosten für Arbeitsgeräte und Streumaterial zu tragen hat und daher im Mietvertrag daher eine Regelung über die Kostenfrage getroffen werden sollte? Der Vermieter muss dafür Sorge tragen. Dies kann nicht dem Mieter auferlegt werden. • Zu welchem Vorgehen bzw. Vertragspassus und Versicherung raten Sie uns? Sie sollten versuchen, sich von der Räumpflicht befreien zu lassen. Ansonsten sollten Sie Ihre Haftung weitestgehend reduzieren. • Wäre mit folgender Regelung ein Einspringen der Mieter-Privathaftpflichtversicherung gesichert und auch, dass der Vermieter im Schadensfall Dritter nicht belangt werden kann? Welche Nachteile hätte sie? Nicht unbedingt, hier sollte man noch weiter einschränken. „Die Schneebeseitigung und Streuung des Gehweges und des Gehweges zum Haus obliegt dem Vermieter. Soweit möglich sollen die Mieter der Parterrewohnung diese Pflicht übernehmen.“ Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen. Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich. Mit freundlichen Grüßen Steffan Schwerin Rechtsanwalt Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin Golmsdorfer Straße 11 07749 Jena Tel.: 03641 801257 Fax: 032121128582 Email: raschwerin@raschwerin.de Internet: www.raschwerin.de
Nachfrage |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Mietrecht!
| Bewertung | ||
|---|---|---|
| 3. Wie empfehlenswert ist der Rechtsanwalt? |
|
4,0 |
| 2. Wie bewerten Sie die Reaktionszeit des Rechtsanwalts? |
|
5,0 |
| 1. Wie hilfreich war die Antwort des Rechtsanwalts? |
|
5,0 |
