Kategorie: Mietrecht |
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Frage: Schimmel nach Auszug |
| Gefragt am 13.12.2010 07:57 Uhr | Einsatz: € 45,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1022 |
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Bewertung: 4,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)
Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie hatten einen gültigen unbefristeten Mietvertrag. Der 31.07.2009 war keine Befristung des Mietvertrags sondern nur das Datum an dem Sie erstmals die Möglichkeit hatten, den Vertrag zu kündigen. Dies ist für die Frage, wer die Schimmelbeseitigung bezahlt, jedoch unwichtig, da Sie die Wohnung bis zum 27.11.2010 genutzt haben. Ohne Beweise die Kosten der Beseitigung von Ihnen fordern, kann die Vermieterin nicht. Sie muss beweisen, dass der Schimmel nicht auf einem Mangel der Bausubstanz beruht. Ein feuchter Keller ist hier tatsächlich ein Indiz dafür, dass eine mangelhafte Bausubstanz der Grund für den Schimmel ist. Wenn der Vermieterin der Beweis nicht gelingt, dass der Schimmel nicht von einer mangelhaften Bausubstanz verursacht wurde, muss sie die Beseitigung des Schimmels selber zahlen. Nur dann, wenn ihr dieser Beweis gelingen sollte, müssen Sie beweisen, dass Sie richtig gelüftet haben, und wenn Ihnen dieser Beweis nicht gelingt, die Beseitigung bezahlen. Mit freundlichen Grüßen Bernhard Müller Rechtsanwalt
Nachfrage Rückantwort |
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