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Kategorie: Mietrecht

Frage: Schimmel nach Auszug

Gefragt am 13.12.2010 07:57 Uhr | Einsatz: € 45,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1022
Bewertung: 4,0 (von 5 Sternen) Schimmel nach Auszug , 4 von 5 bei 1 Bewertungen Sehr geehrte Damen und Herren, wir sind am 27.11.2010 aus unserer ehem. 2 Zimmer Wohnung ausgezogen und haben beim Abbau unseres Schlafzimmers Schimmel hinter dem Kleiderschrank und hinter den Nachttischen festgestellt. Der Schimmel setzte sich in die Rückwände des Schrankes, in unseren

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind am 27.11.2010 aus unserer ehem. 2 Zimmer Wohnung ausgezogen und haben beim Abbau unseres Schlafzimmers Schimmel hinter dem Kleiderschrank und hinter den Nachttischen festgestellt. Der Schimmel setzte sich in die Rückwände des Schrankes, in unseren Matrazen, Lattrosten usw. ab. Wir haben Schadensersatz von unserer ehem. Vermieterin gefordert. Nun haben wir aber am 11.12.2010 von ihr einen Brief erhalten, wo sie uns für den Schimmel verantwortlich machen will und wir die Kosten für die Beseitigung des Schimmels durch eine zertifizierte Firma tragen sollen. Kann unsere Vermieterin uns tatsächlich diese Kosten aufdrücken ohne jegliche Beweise aufdrücken, dass wir den Schimmel verursacht haben (angeblich durch nicht richtiges Lüften)? Wir sind aber der Auffasung, dass durch den feuchten Keller, die Nässe in Zwischenwand und die Außenwand des Hauses gezogen ist.
Des Weiteren stellt sich für mich die Frage, ob wir überhaupt einen gültigen Mietvertrag haben. Da dieser befristet bis 31.07.2009 ausgestellt wurde und durch unsere ehem. vermieterin nicht verlängert worden ist. Das würde für mich bedeuten, dass gar keine vertragliche Grundlage mehr besteht.
Ich habe den Mietvertrag, unser Schadensersatzschreiben v. 02.12.2010, ein Postkartenschreiben unser ehem. Vermieterin v. 08.12.2010 sowie das Schreiben unserer ehem. Vermieterin v. 10.12.2010 in eine PDF-Datei zusammengestellt.

Für eine schnelle Beantwortung wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Freundliche Grüße

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Antwort

Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)

Sehr geehrte Fragestellerin,

Sie hatten einen gültigen unbefristeten Mietvertrag. Der 31.07.2009 war keine Befristung des Mietvertrags sondern nur das Datum an dem Sie erstmals die Möglichkeit hatten, den Vertrag zu kündigen.
Dies ist für die Frage, wer die Schimmelbeseitigung bezahlt, jedoch unwichtig, da Sie die Wohnung bis zum 27.11.2010 genutzt haben.

Ohne Beweise die Kosten der Beseitigung von Ihnen fordern, kann die Vermieterin nicht.
Sie muss beweisen, dass der Schimmel nicht auf einem Mangel der Bausubstanz beruht. Ein feuchter Keller ist hier tatsächlich ein Indiz dafür, dass eine mangelhafte Bausubstanz der Grund für den Schimmel ist.

Wenn der Vermieterin der Beweis nicht gelingt, dass der Schimmel nicht von einer mangelhaften Bausubstanz verursacht wurde, muss sie die Beseitigung des Schimmels selber zahlen.

Nur dann, wenn ihr dieser Beweis gelingen sollte, müssen Sie beweisen, dass Sie richtig gelüftet haben, und wenn Ihnen dieser Beweis nicht gelingt, die Beseitigung bezahlen.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt

Nachfrage
Gibt es einen genauen Paragrafen, indem das mit der Beweispflicht steht und ein dazugehöriges Gesetz)?
Haben wir Chancen unseren Schadensersatz durchzusetzen?

Rückantwort
Sehr geehrte Fragestellerin,

es gibt keinen § in dem steht, wer was beweisen muss. Es gilt jedoch der Grundsatz, dass jeder das Beweisen muss, was für ihn günstig ist.
Nach § 535 I 2 BGB muss die Vermieterin die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten.
Daraus schließt die Rechtsprechung, dass diese beweisen muss, dass der Schimmel nicht bauseitig ist.

Ersatz für den Schaden an den Möbeln können Sie nach § 280 BGB verlangen, wenn die Vermieterin ihrer Instandhaltungspflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Das ist der Fall, wenn sie gewußt hat, dass der Keller feucht ist, nicht gehandelt hat und deshalb der Schimmel entstanden ist.
Hier müßten Sie beweisen, dass die Vermieterin von dem feuchten Keller gewußt hat. Zudem müssen Sie beweisen, dass Ihre Möbel tatsächlich vom Schimmel beschädigt wurden und sich eventuell auch einen Abzug neu für alt gefallen lassen. Denn Ihre Möbel sind schon einige Jahre alt und hätten deshalb auch ohne Schimmel weniger wert, als neue Möbel.

Mit freundlichen Grüßen


Bernhard Müller Rechtsanwalt

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