Kategorie: Mietrecht |
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Frage: Schimmel an Silikonfugen der Fenster |
| Gefragt am 23.09.2009 12:15 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1026 |
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Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr verehrte Fragestellerin,
angezeigte Mängel an der Mietsache berechtigen Sie grundsätzlich zur Minderung. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn die Mängel unerheblich sind, § 536 Abs. 1 BGB. Erloschen ist Ihr Recht zur Minderung nicht. Sie können, wenn die von Ihnen genannten Mängel nicht unerheblich sind, die Miete daher noch mindern. In welchem Maße Sie mindern können, hängt von den genauen Mängenln ab. Da Sie diese dokumentiert haben, empfehle ich Ihnen, mit dem örtlichen Mieterverein Kontakt aufzunehmen und die Mängel bewerten zu lassen. Eine Mindernung könnte dann prozentual zum Mietzins von Ihnen vorgenommen werden. Im Übrigen vertritt die höchstrichterliche Rechtsprechung auch den Standpunkt, dass die Minderung auch rückwirkend gelten gemacht werden kann, was in Ihrem Falle den Zeitraum ab Anzeige der Mängel betrifft. Eine rückwirkende Minderung kommt daher auch für Sie in Betracht. Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach. Mit freundlichen Grüßen Andreas Scholz, RA |
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