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Kategorie: Mietrecht

Frage: Räumungsklage

Gefragt am 12.04.2011 16:20 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1025

Und zwar ist bei mir morgen früh um acht die Zwangsräumung. Ich bin in die Wohnung meiner verstorbenen Mutter gezogen. Und meine Freundin ist mit ihrer Tochter bei mir vor kurzem eingezogen. Suchen seit dem eine grössere Wohnung da die hier auch nur zwei Zimmer hat und sie auch nur hier gemeldet ist aber nicht mit im Mietvertrag steht. Was können wir jetzt tun?

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:



Das Problem ist, dass morgen bereits der Räumungstermin ist.

Ein Antrag auf generellen Räumungsschutz beim zuständigen Vollstreckungsgericht hat aber in nur ganz seltenen Ausnahmefällen Aussicht auf Erfolg und zwar dann, wenn ein Härtefall vorliegt.

Dieses wäre insbesondere dann der Fall, wenn ein Bewohner dieser Wohnung aufgrund der Räumung erhebliche Schäden gesundheitlicher Art (also aufgrund einer schwerwiegenden Vorerkrankung) drohen.

Damit ein solcher Antrag aber Aussicht auf Erfolg haben könnte, müsste dieses auch durch ein entsprechendes Attest belegt werden.

Die Voraussetzungen hierfür kann ich leider nach Ihrer Schilderung nicht erkennen.

Ich sehe hier nur die (kleine) Möglichkeit, noch heute einen Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist (per Fax) beim zuständigen Gericht zu stellen und dem Gerichtsvollzieher mitzuteilen, dass dieser Antrag gestellt wurde und er doch bitte bis zur Entscheidung warten möchte.

Sofern die Entscheidung aber nicht vor Morgen 8 Uhr ergeht, was leider sehr wahrscheinlich ist, haben Sie keinen Anspruch darauf, dass die Räumung nicht vollzogen wird. Hier hilft dann nur freundlich mit dem Gerichtsvollzieher zu sprechen und um wenige Tage Aufschub zu bitten.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244

Nachfrage
Wie müsste dieser Antrag Formuliert werden?

Rückantwort
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Das Schreiben müssten Sie wie bereits ausgeführt an das zuständige Vollstreckungsgericht senden.

Der Antrag müsste lauten:

Hiermit beantrage ich, bezüglich der für den 13.04.2011 angesetzten Räumung im Rahmen des Räumungsverfahrens zum Aktenzeichen .....die Räumungsfrist angemessen um mindestens 2 Monate zu verlängern.

Begründung:

Hier müssten Sie dann ihre persönliche Gründe vorbringen, weshalb Sie noch Zeit benötigen.



Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244

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