Kategorie: Mietrecht |
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Frage: Reparaturumlage bei gewerbl. Mietvertrag |
| Gefragt am 30.06.2011 14:18 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1020 |
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Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
die Beseitigung von Verstopfungen ist in der Betriebskostenverordnung nicht ausdrücklich als Umlagefähig benannt. Nach Ihrer Beschreibung gehe ich davon aus, dass sich die Verstopfung im Hauptrohr befindet, wo die Abwasser sämtlicher Mieter abfließen also nicht in einem Nebenrohr, in das ausschließlich Ihre Abwässer fließen. Demnach zu urteilen, ist die Beseitigung der Verstopfung eine Instandsetzung, die der Vermieter nach § 535 I BGB selber zahlen muss. Bei gewerblichen Mietern ist es jedoch möglich, im Mietvertrag etwas anderes zu vereinbaren. Wenn dies in Ihrem Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, müssen Sie die anteiligen Kosten übernehmen. Wenn zu dem Thema nichts in Ihrem Mietvertrag steht, können Sie die Zahlung verweigern. Mit freundlichen Grüßen Bernhard Müller Rechtsanwalt |
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