Kategorie: Mietrecht |
|---|
Frage: Renovierung bei Auszug / Kündigung per Fax |
| Gefragt am 29.09.2009 10:23 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1026 |
|
Guten Tag, |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Mietrecht!
| Antwort |
|---|
|
Beantwortet von Michael Vogt (Profil ansehen)
Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender, Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten: 1. Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum bedarf entsprechend 568 BGB der Schriftform. Da es sich um ein gesetzliches Schriftformerfordernis handelt, ist die Übermittlung per Telefax nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs in der Tat leider nicht ausreichend. Dementsprechend liegt nach Ihrer Schilderung des Sachverhalts keine formwirksame Kündigung vor. 2. Grundsätzlich ist es zulässig, in Mietverträge Klauseln aufzunehmen, wonach der Mieter nach Ablauf bestimmter Fristen „in der Regel“ oder „normalerweise“ gewisse Schönheitsreparaturen, wie zum Beispiel Streichen, zu tätigen hat. Ebenfalls zulässig ist es, eine individuelle Vereinbarung über die Endrenovierung bei Auszug in den Vertrag aufzunehmen. Es wäre damit zunächst einmal zu klären, wie der Zustand der Wände ist und ob im Lauf des Mietverhältnisses bereits einmal gestrichen wurde. Da sich aber der Vermieter hinsichtlich der nicht formgerechten Kündigung stur stellen könnte und Sie dadurch zur Entrichtung mindestens einer weiteren Monatsmiete verpflichtet wären, halte ich es für wirtschaftlich am Sinnvollsten, wenn Sie das Angebot des Vermieters schriftlich annehmen. Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben. Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen. Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen. Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung. Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe mit freundlichen Grüßen RA Michael Vogt |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Mietrecht!
