Kategorie: Mietrecht |
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Frage: Renovierung bei Auszug |
| Gefragt am 15.06.2009 17:14 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1022 |
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Beantwortet von Dr. Lars Nozar (Profil ansehen)
Hallo, wie Sie richtig sehen kommt es auf den Mietvertrag an. Die Kernfrage ist, ob die Wohnung "verwohnt" ist bzw. ob die Tapete unter ihrer Bewohnung gelitten hat. Nur in diesem Fall - wenn der Gebrauch also sichtbar ist - müssen Sie streichen.
So hat der Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen klar gemacht, dass eine starre Renovierungsklausel im Mietvertrag unwirksam ist, soweit sie dem Mieter eine Renoverungspflicht unabhängig vom Zustand der Wohnräume auferlegt. Der Bundesgerichtshof (BGH AZ: VIII ZR 335/02 vom 21. August 2003) schützt den Mieter vor überzogenen Forderungen von Vermietern beim Auszug. Der BGH hat für unzulässig erklärt, wenn einem Mieter durch mehrere Klauseln im Mietvertrag ein Übermaß an Renovierungspflichten auferlegt und der Mieter dadurch unangemessen benachteiligt wird. So hat der BGH (Aktenzeichen VIII ZR 361/03 vom 30.07.2004) entschieden, dass Mieter Wohnungen nur dann renovieren müssen, wenn dies auch tatsächlich erforderlich ist. Mietvertragsklauseln, die feste Termine für Schönheitsreparaturen festlegen, sind unwirksam. Auch eine so genannte isolierte Endrenovierungsklausel im Mietvertrag ist unwirksam. Ich hoffe geholfen zu haben und verbleibe in einen netten Abend. Dr. Nozar |
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