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Kategorie: Mietrecht

Frage: onlinebuchung

Gefragt am 14.08.2009 12:11 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1030

guten tag, hier in aller kürze die kurze vorgeschichte: ich hatte vermietet und die kaution der mieter rechtmäßig einbehalten, nach zuvor regelrechtem verhalten, anzeigen der aufrechung, wahrung der fristen etc.. die mieter hatten viele schäden verursacht, sogar über die kaution hinaus und das haus über 2 monate nach mietvertragsende nicht zurückgegeben, sondern einfach die schlüssel irgendwann in den briefkasten geworfen, sodass auch hier mietausfall gegen aufrechung bestand und ich alleindadurch hätte schon allein die kaution aufrechnen können. nun haben die mieter ihre kaution zurückbegehrt und betreiben nun ein gerichtsverfahren. ich nahm mir keinen anwalt, da ich inzwischen wirtschaftlich schlecht dastehe.

nun zur einzigsten frage:
die mieter/kläger behaupten vollkommen unbelegt und unsubstantieriert, das es zwischen einer bekannten vom mir, die die hausbegehung/ übergabe mit den mietern für mich machen sollte und ihnen, den mietern angeblich sms-verkehr gab. hierbei soll meine bekannte angeblich ständig die termine verschoben haben, sodass die mieter, also die kläger das haus nicht rechtzeitig und somit 2 monate später erst zurückgeben konnten. ich stellte schriftlich einen beweisantrag, da der vortrag der mieter/kläger vollkommen unsubstantiert ist und forderte das gericht auf, die kläger aufzufordern die beteiligten telefonnummern zu nennen. ferner den einzelgesprächsnachweis vorzulegen sowie das s klägertelefons zur inausgenscheinnahme vorzulegen. auch gibt es bei jeder sms eine anrufkennung, auch diese legten sie nicht vor, sondern behaupten lediglich, das es eine sms-korrespondenz gab. nun scheint sich das gericht an dieser sms-korrenspondenz einzigst aufzuhängen und hier kann ich belegen, das die kläger komplett lügen, nur das gericht ignoriert meinen beweisantrag vollkommen. nun hat es meine bekannte eingeladen als zeugin der kläger.
fakt ist aber das es diese korrespondenz nicht gegeben haben kann. denn die mieter hatten einzigst eine einzigste handynummer meiner bekannten. diesen telefonvertrag gab es aber zu der zeit der angeblichen korrespondenz nicht mehr, was wir auch in schriftlicher bestätiguhg vom d1-netzbetreiber haben. telefonie und sms war somit unmöglich. somit ist es unerläßlich, das die kläger substantieriert vortragen, mit welcher telefonnummer sie überhaupt diese korrespondenz geführt haben wollen, denn dann fällt deren lügenhaus in sich zusammen. jetzt habe ich das gericht mehrmals aufgefordert das hier unsubstantiert vorgetragen wurde. auch ist es für mich unerklärlich, wie ein gericht auf grund eines unsubsttierten vortrages zeugen laden kann????? ich kann ja nun aber ja nicht dem gericht schreiben, das es die nummer garnicht mehr gab, dann recherchieren die kläger vielleicht die neue nummer meiner bekannten und nehmen dann diese. was also kann ich tun, um das die kläger endlich vom gericht aufgefordert werden die telefonnummern zu nennen, zwischen denen diese ominöse angebliche sms-korrespondenz überhaupt stattgefunden haben soll?????????????????? einzelgesprächsnachweise können sie eh nicht vorlegen, noch die telefonanrufkennungen etc.
das ist meine frage. ich habe den eindruck, das die richterin den anwalt der gegenpartei sehr gut kennt, um das einmal höflich auszudrücken. danke schön

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Antwort

Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst ist es so, wie sie sagen: Jede Partei muss die für sie günstigen Tatsachen im Zivilprozess beweisen. Dies folgt dem von Ihnen richtig erkannte Schema:

Behaupten seitens der Gegenpartei, dann bestreiten Ihrerseits.

Nun, da die Behauptung der Gegenpartei, die verspätete Rückgabe hätten Sie wegen eines Versäumnisses Ihrer Bekannten zu vertreten, von Ihnen bestritten worden ist, hat die Gegenpartei diese Behauptung zu beweisen. Da ein SMS-Verkehr wohl nicht als Beweis vorgebracht werden kann, wurde seitens der Gegenpartei wohl als Beweis die Ladung Ihrer Bekannten als Zeugin angeboten. Diesem Angebot ist das Gericht wohl gefolgt, um erschließen zu können, ob wo das Verschulden für die verspätete Rückgabe tatsächlich lag, bzw. ob es einen diesbezüglichen SMS-Verkehr überhaupt gegeben hat. Hierüber kann nur die Aussage der Bekannen Aufschluss geben. Da Sie die Schriftstücke der Gegenpartei vom Gericht erhalten haben, können Sie überprüfen, dass von der Gegenseite die Aussage der Bekannten als Beweismittel angeboten worden ist.

Von daher ist das Verhalten des Gerichts nicht zu beanstanden. Es folgt den zivilprozessualen Regeln des Beweisrechts.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

Nachfrage
ich danke für die antwort, nur das war nicht meine frage!!!!!!

vielmerhr ist es für mich in diesem verfahren von äußerster wichtigkeit, das die kläger einmal fakten nennen, in dem fall die nummer meiner bekannten mit der angeblich überhaupt die sms-korrespondenz stattgefunden haben soll. das ist nie geschehen. denn nur dann kann ich beweisen, das es diese korrespondenz nie gab!!!!!! denn die einzigste nummer die die kläger von meiner bekannten hatten, war zu der zeit der vermeintlichen sms-korresnpondenz nicht mehr existent!!!!das habe ich schriftlich bestätigt von der telefongesellschaft.
ich hatte bereits schon einmal einen anwalt gefragt, der es für sehr zweifelhaft hielt, dass das gericht bei einem vollkommen unsubstantierten vortrag überhaupt zeugen läd. denn es fehlt beim klägervortrag an allem, denn üblicherweise gibt es ja einzelgesprächsnachweise, dann immer bei jedem handytelofont oder jeder sms eine kennung etc.. alles bleiben sie schuldig!! es wurde lediglich nur behauptet. und ich kann das eben zweifelsfrei widerlegen. nur unterbindet das das gericht und ich stelle immer wieder den antrag auf beweisantriit durch beleg mittels einzelgesprächsnachweis und kennung, sowie insbeondere die anfrage darauf, zwischen welchen telefonanschlüssen überhaupt korrespondiert worden sein soll. das gericht reagiert überhaupt nicht. was kann ich tun?????? es muß doch rechtmittelgeben??????????????????????????
nennen die kläger die handynummer, gewinne ich, denn dann ist zweifelsfrei ersichtlich das die lügen. nebenbei ich hatte riesen schäden am haus, verursacht von den mietern, die auch mietsäumig waren etc..
ich danke sehr für ihre erneute mühewaltung

Rückantwort
Sehr verehrter Fragestellerin,


die Lage ist so, dass die Gegenseite Telefongespräche behauptet.

Sie haben diese Gespräche bestritten.

Aus diesem Grunde hat die Gegenseite die Gespräche zu beweisen. Und zwar nicht nur, dass Gespräche stattgefunden haben, sondern vor allem, welchen INHALT die Gespräche hatten.

Die Gegenseite kann zur Beweisführung alle gerichtlich zugelassenen Beweismittel vorbringen. Unter anderem sind sowohl der richterliche Augenschein als auch Zeugenaussagen zulässige Beweismittel.

Die Einzelgesprächnachweise könnten daher in Ihrem Falle von der Gegenpartei als Augenscheinsobjekte als in das Verfahren eingeführt werden.

Darüber hinaus kann auch Ihre Bekannte als Zeugin in das Verfahren eingeführt werden.

Beides - Einzelgesprächsnachweis und die Aussage Ihrer Bekannten - sind zulässige Beweismittel.

Aber bei Ihrem Problem ist entscheidend:

Jede Partei im Zivilprozess ist frei bei der Wahl, welches zulässige Beweismittel sie in das Verfahren einführt, um ihre Behauptung zu beweisen.

Aus diesem Grunde haben Sie keinen Anspruch darauf, dass die Gegenpartei zur Beweisführung nur -oder auch- ein ganz bestimmtes Beweismittel - nämlich die Einzelgesprächsnachweise - vorlegt.

Sie können daher die Vorlage eines bestimmten Beweismittels auch nicht erzwingen, von daher wird auch Ihr Antrag auf Vorlage von Einzelgesprächsnachweisen in Leere gehen, denn das in der ZPO geregelte Beweisrecht sieht ein derartiges Antragsrecht für die Parteien nicht vor. Es ist immer grundsätzlich Sache der jeweiligen Parteien, wie diese Ihren Prozess führt.

Für die richterliche Entscheidung ist allein maßgeblich, ob die tatsächlich zur Verfügung stehenden Beweismittel geeignet sind, die Behauptung der Partei zu beweisen. Durch welches Beweismittel der Beweis geführt wird, ist dabei unerheblich.

Der Grund, warum in Ihrem Falle die Bekannte als Zeugin gehört werden soll, wird zum einen sein, dass diese von der Gegenpartei als Beweis angeboten worden ist, zum anderen, dass eine Vorlage von Einzelgesprächsnachweisen nicht geeignet sein würde, auch den Gesprächsinhalt - und darum geht es ja bei der Behauptung, die Bekannte habe wohl einen vereinbarten Termin versäumt - zu belegen. Allein dass Gespräche geführt worden sind sagt nichts über deren Inhalt aus. Genau das aber ist in Ihrem Falle klärungsbedürftig.

So wie Sie den Gang des Verfahrens schildern, entspricht er bislang den zivilprozessualen Vorgaben.

Wenn Sie Schäden am Haus hatten, die Ihnen Ihre Mieter verursacht haben, so haften diese freilich auf Schadensersatz. Wenn und soweit Sie die Schäden belegen können, können Sie mit der Kaution aufrechnen. Gehen die Schäden über die Kaution hinaus können Sie widerklagend einen Zahlungsanspruch in der entsprechenden Höhe gegen die klagenden vormaligen Mieter geltend machen.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

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