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Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst ist es so, wie sie sagen: Jede Partei muss die für sie günstigen Tatsachen im Zivilprozess beweisen. Dies folgt dem von Ihnen richtig erkannte Schema:
Behaupten seitens der Gegenpartei, dann bestreiten Ihrerseits.
Nun, da die Behauptung der Gegenpartei, die verspätete Rückgabe hätten Sie wegen eines Versäumnisses Ihrer Bekannten zu vertreten, von Ihnen bestritten worden ist, hat die Gegenpartei diese Behauptung zu beweisen. Da ein SMS-Verkehr wohl nicht als Beweis vorgebracht werden kann, wurde seitens der Gegenpartei wohl als Beweis die Ladung Ihrer Bekannten als Zeugin angeboten. Diesem Angebot ist das Gericht wohl gefolgt, um erschließen zu können, ob wo das Verschulden für die verspätete Rückgabe tatsächlich lag, bzw. ob es einen diesbezüglichen SMS-Verkehr überhaupt gegeben hat. Hierüber kann nur die Aussage der Bekannen Aufschluss geben. Da Sie die Schriftstücke der Gegenpartei vom Gericht erhalten haben, können Sie überprüfen, dass von der Gegenseite die Aussage der Bekannten als Beweismittel angeboten worden ist.
Von daher ist das Verhalten des Gerichts nicht zu beanstanden. Es folgt den zivilprozessualen Regeln des Beweisrechts.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
Nachfrage
ich danke für die antwort, nur das war nicht meine frage!!!!!!
vielmerhr ist es für mich in diesem verfahren von äußerster wichtigkeit, das die kläger einmal fakten nennen, in dem fall die nummer meiner bekannten mit der angeblich überhaupt die sms-korrespondenz stattgefunden haben soll. das ist nie geschehen. denn nur dann kann ich beweisen, das es diese korrespondenz nie gab!!!!!! denn die einzigste nummer die die kläger von meiner bekannten hatten, war zu der zeit der vermeintlichen sms-korresnpondenz nicht mehr existent!!!!das habe ich schriftlich bestätigt von der telefongesellschaft.
ich hatte bereits schon einmal einen anwalt gefragt, der es für sehr zweifelhaft hielt, dass das gericht bei einem vollkommen unsubstantierten vortrag überhaupt zeugen läd. denn es fehlt beim klägervortrag an allem, denn üblicherweise gibt es ja einzelgesprächsnachweise, dann immer bei jedem handytelofont oder jeder sms eine kennung etc.. alles bleiben sie schuldig!! es wurde lediglich nur behauptet. und ich kann das eben zweifelsfrei widerlegen. nur unterbindet das das gericht und ich stelle immer wieder den antrag auf beweisantriit durch beleg mittels einzelgesprächsnachweis und kennung, sowie insbeondere die anfrage darauf, zwischen welchen telefonanschlüssen überhaupt korrespondiert worden sein soll. das gericht reagiert überhaupt nicht. was kann ich tun?????? es muß doch rechtmittelgeben??????????????????????????
nennen die kläger die handynummer, gewinne ich, denn dann ist zweifelsfrei ersichtlich das die lügen. nebenbei ich hatte riesen schäden am haus, verursacht von den mietern, die auch mietsäumig waren etc..
ich danke sehr für ihre erneute mühewaltung
Rückantwort
Sehr verehrter Fragestellerin,
die Lage ist so, dass die Gegenseite Telefongespräche behauptet.
Sie haben diese Gespräche bestritten.
Aus diesem Grunde hat die Gegenseite die Gespräche zu beweisen. Und zwar nicht nur, dass Gespräche stattgefunden haben, sondern vor allem, welchen INHALT die Gespräche hatten.
Die Gegenseite kann zur Beweisführung alle gerichtlich zugelassenen Beweismittel vorbringen. Unter anderem sind sowohl der richterliche Augenschein als auch Zeugenaussagen zulässige Beweismittel.
Die Einzelgesprächnachweise könnten daher in Ihrem Falle von der Gegenpartei als Augenscheinsobjekte als in das Verfahren eingeführt werden.
Darüber hinaus kann auch Ihre Bekannte als Zeugin in das Verfahren eingeführt werden.
Beides - Einzelgesprächsnachweis und die Aussage Ihrer Bekannten - sind zulässige Beweismittel.
Aber bei Ihrem Problem ist entscheidend:
Jede Partei im Zivilprozess ist frei bei der Wahl, welches zulässige Beweismittel sie in das Verfahren einführt, um ihre Behauptung zu beweisen.
Aus diesem Grunde haben Sie keinen Anspruch darauf, dass die Gegenpartei zur Beweisführung nur -oder auch- ein ganz bestimmtes Beweismittel - nämlich die Einzelgesprächsnachweise - vorlegt.
Sie können daher die Vorlage eines bestimmten Beweismittels auch nicht erzwingen, von daher wird auch Ihr Antrag auf Vorlage von Einzelgesprächsnachweisen in Leere gehen, denn das in der ZPO geregelte Beweisrecht sieht ein derartiges Antragsrecht für die Parteien nicht vor. Es ist immer grundsätzlich Sache der jeweiligen Parteien, wie diese Ihren Prozess führt.
Für die richterliche Entscheidung ist allein maßgeblich, ob die tatsächlich zur Verfügung stehenden Beweismittel geeignet sind, die Behauptung der Partei zu beweisen. Durch welches Beweismittel der Beweis geführt wird, ist dabei unerheblich.
Der Grund, warum in Ihrem Falle die Bekannte als Zeugin gehört werden soll, wird zum einen sein, dass diese von der Gegenpartei als Beweis angeboten worden ist, zum anderen, dass eine Vorlage von Einzelgesprächsnachweisen nicht geeignet sein würde, auch den Gesprächsinhalt - und darum geht es ja bei der Behauptung, die Bekannte habe wohl einen vereinbarten Termin versäumt - zu belegen. Allein dass Gespräche geführt worden sind sagt nichts über deren Inhalt aus. Genau das aber ist in Ihrem Falle klärungsbedürftig.
So wie Sie den Gang des Verfahrens schildern, entspricht er bislang den zivilprozessualen Vorgaben.
Wenn Sie Schäden am Haus hatten, die Ihnen Ihre Mieter verursacht haben, so haften diese freilich auf Schadensersatz. Wenn und soweit Sie die Schäden belegen können, können Sie mit der Kaution aufrechnen. Gehen die Schäden über die Kaution hinaus können Sie widerklagend einen Zahlungsanspruch in der entsprechenden Höhe gegen die klagenden vormaligen Mieter geltend machen.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
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