Kategorie: Mietrecht |
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Frage: Neuer Mietvertrag nach Eigentümerwechsel |
| Gefragt am 02.09.2009 17:14 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1036 |
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Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Verehrte Fragestellerin,
ganz richtig ist zunächst, dass Ihre Mutter diesen Vertrag nicht hätte unterschreiben müssen. Es gilt § 566 BGB (Kauf bricht nicht Miete), wonach der neue Eigentümer in die Pflichten und Rechte des alten Mietvertrages eintritt. Zuächst aber ist zu sagen, dass der Vermieter die Nebenkostenvorauszahlung anpassen kann, soweit dies erforderlich ist, § 556 Abs. 2 BGB. Wurde aber tatsächlich ein neuer Mietvertrag abgeschlossen, so stellt sich die Frage, wie das alte Mietverhältnis beendet worden ist. Dies kann entweder durch Kündigung geschehen sein oder aber durch Aufhebungsvertrag. Dies sollten Sie in Erfahrung bringen, da dies mglw. Einfluss auf die Frage haben kann, wie sich Ihre Mutter gegen den Abschluss des neuen Vertrages zur Wehr setzen kann. Grundsätzlich aber kann Ihre Mutter die Willenserklärungen, die auf den Abschluss des neuen Mietvertrages gerichtet war, anfechten, § 138 Abs. 2 BGB. Auch möglich ist hier die Anwendung von Widerrufsrechten nach den Grundsätzen über den Rechtsschutz bei Haustürgeschäften. Maßgeblich ist hier der "Überrumpelungsfaktor" und dessen Ausnutzung zum neuen Vertragsschluss. Daber spielt freilich die Situation bei Vertragsschluss eine große Rolle. Unbedingte Voraussetzung aber ist, dass der Vertragspartern des neuen Mietvertrages Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist. Wurde das Haus von Privat erworben, kommt ein Widerruf nach den Grundsätzen über das Haustürgeschäft nicht in Betracht. Anfechtung und ggr. Widerruf hätte Ihre Mutter zu erklären, und zwar ggü. dem Vertragspartner des neuen Mietvertrages. Als Stelle, die bei Mieterrechtsschutzfragen kompetent ist, kann ich Ihnen jeden örtlichen Mieterverein empfehlen, der auch in Ihrer Nähe eine Zweigstelle unterhalten wird. An diese können Sie sich ebenso vertrauensvoll wie an einen RA wenden und die Sachlage in Einzelheiten schildern. Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft haben zu können. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach. Mit freundlichen Grüßen Andreas Scholz, RA |
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