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Nebenkosten Aufzug und Kabel ohne Nutzungsmöglichkeit

Gefragt am 05.11.2010
16:06 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4567

 

Sehr geehrte Anwälte,

unser Unternehmen, eine GmbH, ist Mieter im Erdgeschoß eines gemischt genutzten Gebäudes. Das Gros der anderen Nutzer sind Eigentümer oder Mieter, die in den Stockwerken über uns wohnen.
Ausser unserem Unternehmen gibt es noch ein weiteres Unternehmen ebenfalls im Erdgeschoß des Gebäude.
Beide Unternehmen haben jeweils einen eigenen Eingang und verfügen über keinen Schlüssel oder sonstigen Zugang zum Rest des Gebäudes, also auch nicht zu Aufzug, Keller, Tiefgarage, etc. Ebenfalls besitzen wir keinen Kabelanschluß.
Nun zur Frage:
Ist es rechtens, dass uns auf der Nebenkostenabrechnung anteilig sowohl Gebühren für die Nutzung des Aufzugs, als auch Gebühren für Kabelfernsehen berechnet werden, obschon wir besonders im Falle des Aufzugs mangels Schlüssel zum Hauseingang diesen, selbst wenn wir wollten definitiv nicht benutzen könnten?
Können Sie uns ggfls ein paar unterstützende Fakten für unsere Argumentation dem Vermieter gegebenüber geben?

Besten Dank.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 05.11.2010
16:06 Uhr
 Jan Wilking Jan Wilking Beantwortet am 05.11.2010
17:08 Uhr

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Beantwortet am 05.11.2010 17:08 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4567

Antwort von Jan Wilking (Frage zu Mietrecht)

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Die Umlage von Betriebskosten muss zunächst einmal vereinbart werden. Aber selbst wenn eine entsprechende Klausel in Ihrem Mietvertrag vorhanden sein sollte, dürfte diese unwirksam sein. Denn es führt zu einer unangemessenen Benachteiligung des Mieters, wenn er die Kosten verursachende Einrichtung tatsächlich nicht nutzen kann.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dementsprechend auch in einem aktuellen Urteil vom 8. 4. 2009 - VIII ZR 128/08 entschieden, dass eine Vereinbarung zur Tragung der Aufzugskosten unwirksam ist, wenn der Mieter im Hinterhaus auf Grund der baulichen Gegebenheiten den im Vorderhaus befindlichen Aufzug zur Erreichung seiner Wohnung nicht nutzen kann ...



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