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Kategorie: Mietrecht

Frage: Nachzahlung Nebenkosten später als ein Jahr nach Auszug

Gefragt am 08.02.2011 20:06 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1030

Ich bin zum 31.07.2009 aus einer Mietwohnung ausgezogen und habe erst am 12.12.2010 eine endgültige Nebenkostenabrechnung erhalten. Eine Zahlung habe ich mit Hinweis auf die Abrechnung binnen eines Jahres abgelehnt. Der Anwalt des Vermieters antwortet nun folgendermaßen:

"Bezüglich der Strom- und Heizkostenabrechnung wenden Sie ein, diese hätte binnen eines Jahres nach dem Abrechnungszeitraum, sonach bis 31.08.2010, gestellt werden müssen.
Bezüglich der Abrechnung für Betriebskosten normiert § 556 BGB – wie Sie zunächst richtig hervorheben – die Pflicht des Vermieters, dass die Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen ist, § 556 Abs. 3 S. 1 BGB.
Eine Ausnahme hiervon gilt dann, wenn die Verspätung der Nachforderung nicht vom Vermieter zu vertreten ist, § 556 Abs. 3 S. 2, 2. HS BGB. Dies ist vorliegend der Fall:
Die für die Abrechnung der Betriebskosten beauftragte Fa. Brunata hat – wie anhand der Nebenkostenabrechnung (die wir als Anlage nochmals anbei fügen) ersichtlich – diese trotz mehrmaliger Aufforderungen meiner Mandantschaft abschließend erst am 17.11.2010 erstellt. Meine Mandantschaft hat die auf dem üblichen Postwege erhaltene Abrechnung sodann ohne weiteres Zuwarten mit Schreiben vom 12.12.2010 an Sie übersandt. Die etwaige Verspätung ist von meiner Mandantschaft demnach nicht zu vertreten, so dass der bezifferte Betrag zu Recht eingefordert wird.

Muss ich jetzt tatsächlich zahlen? Wenn ja, muss der Vermieter nicht erst beweisen, dass er die Verzögerung tatsächlich nicht zu verantworten hat?

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender ,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:


Der Hinweis des Kollegen ist vollkommen richtig.

Die Frage ist natürlich in der Tat, ob hier der Vermieter tatsächlich ohne eigenes Verschulden gehindert war die Frist von 12 Monaten nach Beendigung des Abrechnungszeitraumes einzuhalten.

Dieses muss er natürlich beweisen, insoweit haben sie schon recht.

Sofern er allerdings beweisen kann, dass er mehrere Aufforderungsschreiben wie behauptet geschickt hat und dieses Erfolg ohne Erfolg, so liegt die Verspätung nicht bei ihm und es würde den Paradefall des gesetzlichen Ausnahmebeispiels darstellen.

Sie sollten gegebenenfalls von dem Vermieter einen Nachweis fordern.

Sollte er den Nachweis erbringen können, wäre die Forderung leider berechtigt und die Verspätung ohne Verschulden.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagabend!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244

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