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Kategorie: Mietrecht

Frage: Nachbesserung von Reparaturen

Gefragt am 15.10.2009 12:43 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1021

Folgende Sachlage:
Im Juli 09 wurde ein EFH gekauft. Es war zum Kaufzeitpunkt bekannt, daß ein Frostschaden im Feb 09 entstanden war, der repariert und über die Versicherung bezahlt worden war. Entsprechende Handwerkerrechnungen liegen vor.
Es wurden Teile der Heizug, Rohre und Heizkörper repariert bzw. ersetzt.

Jetzt begann die Heizperiode, und es stellte sich heraus, daß drei Heizkörper überhaupt nicht funktionieren.

Die Frage nun:
wer hat sich nun mit wem wegen evtl. Nachbesserungen oder Schadensersatzansprüchen auseinanderzusetzen? Der Voreigentümer lehnt es ab, sich darum zu kümmern.

Vielen Dank für die Beantwortung

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Antwort

Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

Gewährleistungsansprüche gegen die mit dem Einbau der Heizung beauftragten Handwerker haben Sie nur dann, wenn diese Ihnen im Kaufvertrag über das Grundstück abgetreten worden sind.

Sie haben einen direkten Anspruch gegen den Verkäufer des Grundstückes, wenn dieser seine Gewährleistung für das Grundstück im Kaufvertrag nicht ausgeschlossen hat.

Hat der Verkäufer seine Gewährleistung für das Grundstück ausgeschlossen und wurden Ihnen keine Gewährleisungsansprüche im Kaufvertrag übertragen, so haben Sie gegen den Verkäufer einen Anspruch auf Übertragung der Gewährleistungsrechte nach.

Im Ergebnis sollten Sie daher Ihren Kaufvertrag hinsichtlich einer Regelung über die Gewährleistung überprüfen.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

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