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Müssen wir nur zahlen was im Mietvertrag steht?

Gefragt am 13.05.2014
11:04 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2456

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

in mehrfach erwähnter Angelegenheit habe ich eine abschließende Frage:

Wir haben ein Objekt bezogen, die Miete wird von der Arge getragen. Das Objekt ist eigentlich größer und etwas teurer als der maximale Satz der Region zulässt. Versuche, einen Mehrbedarf ob gesundheitlicher Umstände geltend zu machen schlugen fehl. Damit die Arge das Objekt nicht nur zahlt sondern auch bewilligt, hat die Vermieterin im Mietvertrag die Summe eingetragen die genau 1 Euro unter dem maximalen Satz der Kaltmiete liegt der uns zusteht. Die Differenz in Höhe von knapp 50 Euro haben wir bisher immer in bar entrichtet. Es obliegt ja uns, ob wie ein \\\"mehr an Miete\\\" aus unseren Regelleistungen zahlen - wenn eine gewisse Summe nicht überschritten wird.

Nun stellt sich die Frage ob gewisser Streitigkeiten, ob nicht alleine der Mietvertrag mit der eingetragenen Kaltmiete für uns Gültigkeit hat? Über die \\\"Mehrzahlung\\\" wurde keinerlei Vertrag geschlossen, dass sollte ja \\\"an dem Finanzamt\\\" (laut Vermieter) vorbeilaufen. Das wollen wir aber so nicht mehr hinnehmen oder dulden. Allerdings wurde im Rahmen der Streitigkeiten mit dem Vermieter im Schriftverkehr diese Mehrzahlung erwähnt, ließe sich aber zumindest daraus ableiten. Nun die Frage: Können wir in Zukunft \\\"einfach\\\" sagen: \\\"Wir zahlen das was im Mietvertrag steht, es wurden keine anderen Verträge geschlossen\\\"? Oder aber kann der VM dahin gehend klagen, dass man ja was anderes vereinbart hätte und sich das aus dem Schriftverkehr ob der Streitigkeiten auch ableiten ließe?

Andererseits: Würde sich der Vermieter nicht selbst in die Nesseln setzen, weil ja diese Mehrzahlung \\\"auf die Hand am finanzamt vorbei\\\" unter Umständen den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen könnte - wenn auch nur in sehr kleinem Rahmen? Der VM hatte in der Vergangenheit sehr intensive Probleme mit dem Finanzamt - dies vielleicht als begleitende Information...

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 13.05.2014
11:04 Uhr
 Mikael Varol Mikael Varol Beantwortet am 13.05.2014
11:25 Uhr

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Beantwortet am 13.05.2014 11:25 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2456

Antwort von Mikael Varol (Frage zu Mietrecht)

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Nach Ihrer Schilderung handelt es sich um ein sogenanntes Scheingeschäft nach § 117 BGB. Dieses ist nach § 117 Absatz 1 BGB nichtig, also ein Mietvertrag zum 50€ niedrigeren Mietzins. Nach § 117 Absatz 2 BGB ist stattdessen das verdeckte Geschäft, also der Mietvertrag zum 50€ höheren Mietzins, wirklich gewollt und grundsätzlich wirksam ...



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