Kategorie: Mietrecht |
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Frage: Mietvertrag Ultraschall-Wellnessgerät |
| Gefragt am 23.11.2010 17:55 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1020 |
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Bewertung: 4,7 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Tobias Rösemeier (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt: Leider ist aus Ihrer Schilderung nicht eindeutig ersichtlich, wer die nun die Mietparteien sind, insbesondere der Mieter, sprich die GbR oder nur Sie. Für diese Frage, wer die Mietparteien des geschlossenen Vertrages sind, ist maßgebend, wer dort angegeben ist. Sind Sie dort als Mieter benannt und sollten Sie diesen Vertrag auch unterzeichnet haben, sind Sie der Mieter. Sollte als Mietpartei die GbR angegeben sein, ist diese Mieter. Die Tatsache, dass Sie diesen Vertrag allein unterzeichnet haben, ohne dass Sie durch Gesellschaftervertrag ermächtigt waren, berührt dessen Wirksamkeit nur dann, wenn dem Vermieter bekannt war, dass der Vertrag der Genehmigung des weiteren Beteiligten bedarf. Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab (§ 177 BGB). Wenn die Genehmigung nicht erteilt wird tritt § 179 BGB in Kraft. Demgemäß haftet dann der Vertreter für die Erfüllung des Vertrages, sprich der Vertreter ist dann selbst gebunden. Im Zweifel sind also Sie vertraglich gebunden, auch wenn der Vertragsschluss nicht durch Gesellschaftervertrag abgedeckt war. Ich weise darauf hin, dass es sich angesichts der Sachverhaltsschilderung um eine vorläufige Einschätzung handelt. Nutzen sie daher unbedingt die Möglichkeit der Nachfrage, damit gegebenenfalls eine weitere Aufklärung stattfinden kann. Mit freundlichen Grüßen Tobias Rösemeier -Rechtsanwalt- Einschlägig wäre hier § 179 BGB.
Nachfrage Rückantwort |
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