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Kategorie: Mietrecht

Frage: Mietvertrag Ultraschall-Wellnessgerät

Gefragt am 23.11.2010 17:55 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1020
Bewertung: 4,7 (von 5 Sternen) Mietvertrag Ultraschall-Wellnessgerät , 4.7 von 5 bei 1 Bewertungen Hallo, wir haben einen Mietvertag abgeschlossen und ich benötige eine kurze Einschätzung ob dieser Mietvertrag rechtskonform ist. Wortlaut: " Coburg 23.03.10 Übernahme der Divinia Ultra Nr. ..... auf Mietbasis zum 1.4.10 durch (Name) (Studioname) (Ort

Hallo,

wir haben einen Mietvertag abgeschlossen und ich benötige eine kurze Einschätzung ob dieser Mietvertrag rechtskonform ist.

Wortlaut:
" Coburg 23.03.10

Übernahme der Divinia Ultra Nr. ..... auf Mietbasis zum 1.4.10 durch (Name) (Studioname)
(Ort Straße Telefon)

Der Mietzins von 737,80 ist jeweils zu ersten des Monats auf das Konto (Bankverbindung) zu überweisen

Vermieter Mieter"

Unser Unternehmen war bei Abschluß des Vertrages eine GbR und beide Gesellschafter waren zu 50% beteiligt. Im Gesellschaftervertrag war vereinbart das bei Verpflichtungen über 5000 Euro beide Gesellschafter unterschreiben müssen. Der Mietvertrag war allerdings nur an mich adressiert und ich habe auch allein unterschrieben.

Vielen Dank für die Antwort.

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Antwort

Beantwortet von Tobias Rösemeier (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:


Leider ist aus Ihrer Schilderung nicht eindeutig ersichtlich, wer die nun die Mietparteien sind, insbesondere der Mieter, sprich die GbR oder nur Sie.

Für diese Frage, wer die Mietparteien des geschlossenen Vertrages sind, ist maßgebend, wer dort angegeben ist.
Sind Sie dort als Mieter benannt und sollten Sie diesen Vertrag auch unterzeichnet haben, sind Sie der Mieter.

Sollte als Mietpartei die GbR angegeben sein, ist diese Mieter. Die Tatsache, dass Sie diesen Vertrag allein unterzeichnet haben, ohne dass Sie durch Gesellschaftervertrag ermächtigt waren, berührt dessen Wirksamkeit nur dann, wenn dem Vermieter bekannt war, dass der Vertrag der Genehmigung des weiteren Beteiligten bedarf.

Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab (§ 177 BGB).

Wenn die Genehmigung nicht erteilt wird tritt § 179 BGB in Kraft. Demgemäß haftet dann der Vertreter für die Erfüllung des Vertrages, sprich der Vertreter ist dann selbst gebunden.

Im Zweifel sind also Sie vertraglich gebunden, auch wenn der Vertragsschluss nicht durch Gesellschaftervertrag abgedeckt war.


Ich weise darauf hin, dass es sich angesichts der Sachverhaltsschilderung um eine vorläufige Einschätzung handelt. Nutzen sie daher unbedingt die Möglichkeit der Nachfrage, damit gegebenenfalls eine weitere Aufklärung stattfinden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias Rösemeier
-Rechtsanwalt-



Einschlägig wäre hier § 179 BGB.

Nachfrage
Vielen Dank für Ihre erste Einschätzung.

Sachverhaltsdetails:

Mieter(wie im Vertrag benannt): René Wittig Studio zap zarap An der Karlsquelle 13 99510 Apolda

Den Vermieter selbst haben wir nie gesehen. Der Vermittler zumindest hat zu 100% gewußt dass unser Unternehmen eine GbR ist da wir mit ihm selbst Leasinganfragen ausgefüllt haben. Ich war auch nicht ausdrücklich zur Unterzeichnung berechtigt und wir sind immer als Fitnesstudio zap zarap aufgetreten.

Übrigens, mehr als ich in meiner ersten Frage schrieb, stand auch nicht im Mietvertrag. Also weder Laufzeit noch sonstige nähere Vertragsbedingungen.

Freundliche Grüße René Wittig

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

die geschilderte Konstellation ist sehr unglücklich. Letztendlich sind Sie wohl Vertragspartner geworden. Auf das Wissen des Vermittlers kommt es leider nicht an.

Soweit eine Laufzeit im Mietvertrag nicht geregelt ist, wäre davon auszugehen, dass dieser unbefristet abgeschlossen wurde. Mithin müssten Sie nunmehr prüfen, welche Kündigungsfristen im Vertrag vorgesehen sind.

Je nach dem wie Sie nun mit dem Vertrag verfahren wollen, würde ich Ihnen gern anraten wollen, diesen einer anwaltlichen Prüfung unter Vorlage desselben unterziehen zu lassen. Gern können Sie zu mir oder einem Kollegen vor Ort Kontakt aufnehmen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen dennoch weiterhelfen.


Mit freundlichen Grüßen

Tobias Rösemeier
-Rechtsanwalt-

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