Kategorie: Mietrecht |
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Frage: Mietvertrag |
| Gefragt am 21.09.2009 17:01 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1023 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage! Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt: Zu 1.) Ist es nicht so, dass das Betreten des Hofes als Hausfriedensbruch zählt? Dies hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich hat der Mieter das Hausrecht, so dass er Dritten gegenüber auch ein Hausverbot aussprechen kann. Verstößt die Person gegenüber der das Hausverbot ausgesprochen wurde hiergegen und verschafft sich dennoch unbefugt Zutritt zu dem betreffenden Grundstück, so macht sich diese Person gem. § 123 StGB wegen Hausfriedensbruchs strafbar. In diesem Zusammenhang möchte ich noch darauf hinweisen, dass der Hausfriedensbruch grundsätzlich nur auf Antrag des Berechtigten verfolgt wird. Dies ist grundsätzlich der Mieter, jedoch scheint in Ihrem Fall das Hausrecht vom Mieter wirksam auf Sie übertragen worden zu sein, so dass auch Sie grundsätzlich antragsberechtigt wären. Zu 2.)Endet nicht sein Zuständigkeitsbereich am Tor? Ja, grundsätzlich endet sein Zuständigkeitsbereich dort (siehe auch oben unter 1. und nachfolgend unter 3.) Zu 3.)Und muss er nicht anmelden, wenn er zu irgendwelchen Renovierungszwecken oder sonstigen Arbeiten auf den Hof muss? Ja, er muss sich grundsätzlich früh genug anmelden, um bei Vorliegen eines berechtigten Interesses (z.B. Renovierungsmaßnahmen, Überprüfung des Zustandes der Mietsache, etc.) das Mietobjekt betreten zu dürfen. Zu 4.)Und kann er mich so einfach auf die Straße setzen? Nein, das darf er natürlich nicht. Solange der Mietvertrag ungekündigt besteht und der Mieter nichts dagegen hat, dass Sie auf dem Hof verweilen, kann Sie der Vermieter nichteinseitig des Hofes verweisen. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen. Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag und einen guten Wochenstart! Mit freundlichem Gruß Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Heilsbergerstr. 16 27580 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Tel. 0471/3088132 |
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