Kategorie: Mietrecht |
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Frage: Mietminderung wegen Beeinträchtigung der Wohnqualität |
| Gefragt am 15.11.2011 11:11 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1019 |
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Sehr geehrte Damen und Herren, |
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Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt: Es kommt darauf an, was der Bebauungsplan für Ihr Gebiet. Handelt es sich z.B. um ein reines Wohngebiet so wäre der Betrieb des Enthaarungsstudios gar nicht erst erlaubt. Handelt es sich um ein Mischgebiet ist der Betrieb grundsätzlich auch erlaubt. Es kommt dann weiterhin darauf an, was sich vorher in der Parterre befand. Alles in allem handelt es sich aber um eine Störung, wenn ständig eine größere Anzahl unbekannter Personen im Hausflur stehen und Sie diese erst passieren müssen. Sie haben insoweit einen Anspruch gegen den Vermieter auf Beseitigung dieses Zustandes. Mithin liegt ein Mangel vor, der Sie zur Minderung der Miete berechtigt. Zeigen Sie diesen Mangel schriftlich beim Vermieter an und fordern die Beseitigung. Bis zur Lösung der Problems mindern Sie die Miete um 5 %. Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen. Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich. Mit freundlichen Grüßen Steffan Schwerin Rechtsanwalt Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin Golmsdorfer Str. 11 07749 Jena Tel.: 03641 801257 Fax: 032121128582 Email: raschwerin@raschwerin.de Internet: www.jena-rechtsberatung.de
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