Kategorie: Mietrecht |
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Frage: Mieterhöhung bei möblierter |
| Gefragt am 27.04.2011 06:29 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1045 |
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Beantwortet von Tobias Rösemeier (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung zum Zwecke der rechtlichen Orientierung wie folgt: Soweit es sich um eine normale möblierte Wohnung handelt - also keine Einliegerwohnung - sind mietrechtlich an sich keine Besonderheiten zu beachten. Naturgemäß wird bei der Bemessung der Miete für die Möbel ein angemessener Zuschlag vorgenommen, der bis zu 40% der Gesamtmiete betragen darf. Unter den gegebenenen Umständen ist auch eine Mieterhöhung unter Bezugnahme auf die ortsübliche Vergleichsmiete möglich und zulässig. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Anmerkung, dass der Mietspiegel für die Region Hannover für möblierte Wohnungen nicht gültig sei, darauf beziehen wird, dass der Möblierungszuschlag hier nicht eingerechnet ist. Das Landgericht Berlin hat in seiner Entscheidung 63 S 365/01 die Zulässigkeit der Mieterhöhung bei einer möblierten Wohnung anhand des Mietspiegels bestätigt, wobei auf die ortsübliche Miete dann noch der Möblierungszuschlag aufzuaddieren ist. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) ist bei der Bewertung des Möblierungszuschlages auf den Zeitwert der Möbel im Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens abzustellen. Dabei geht das Landgericht Berlin von einer durchschnittlichen Nutzungsdauer der Möbel von 10 Jahren aus. Als Zuschlag wird dann ein Betrag von linear 2 Prozent des Zeitwertes angesetzt. Die Berechnung des Zuschlages sähe in Ihrem Fall wie folgt aus: Wert der Möbel 4.000,00 Euro, aktueller Zeitwert nach 2 Jahren (bei 10-jähriger Nutzungsdauer) 3.200,00 Euro, 2-prozentiger Möblierungszuschlag pro Monat 64,00 Euro. Für die 50 Quadratmeter große Wohnung bedeutet das eine monatliche Zuzahlung aufgrund der Möblierung in Höhe von rund 1,28 € pro Quadratmeter. Für Ihr Miteerhöhungsbegehren legen Sie also die Vergleichsmiete aus dem Mietspiegel zugrunde und schlagen dann noch den Möblierungszuschlag auf. Hieraus dürfte sich eine angemessene Möglichkeit der Anpassung der Miete ergeben. Neuere gerichtliche Entscheidungen fanden sich derzeit nicht. Eine Mieterhöhung wegen Modernisierung scheidet mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen aus. Im Übrigen sind die § 558 ff BGB für das Mieterhöhungsverlangen anzuwenden. Ich hoffe, ich konnte Ihnen die Rechtslage verständlich darlegen. Bitte beachten Sie, dass eine Online-Beratung eine eingehende anwaltliche Beratung vor Ort anhand von Unterlagen nicht ersetzen kann und soll. Mit freundlichen Grüßen Tobias Rösemeier -Rechtsanwalt-
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