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Kategorie: Mietrecht

Frage: Mieterhöhung bei möblierter

Gefragt am 27.04.2011 06:29 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1045

Hallo,
Ich habe eine Eigentumswohnung die ich am 01.12.2008
vermietet habe .
Die Wohnung wurde von mir komplett Möbliert .
Wert zum jetzigen Zeitpunkt ca. 3500 bis 4000 Euro .
Die Wohnung ist 50 Quadrat groß 2 Zimmer + Küche/Bad.
Miete ist 320 Euro Kalt + 10 Euro für Keller.
Vor paar Wochen ist zum ersten Mal ein Mietspiegel für die region Hannover rausgekommen.
Ich dachte ich könnte die Miete erhöhen aber da stand
\"Für Möblierte Wohnungen nicht gültig\"
So wie ich das sehe ist meine Wohnung bestimmt 500 Euro wert
und jetzt darf ich nicht erhöhen weil der Mietspiegel nicht gültig ist.Was ist denn dann für mich gültig .
Bitte nennen Sie einen Rechtsweg wie ich genau die Miete erhöhen kann .Bitte denken Sie daran ich liege über 10 Euro über der Vergleichsmiete aber wohlgemerkt leere Wohnung.
Ich habe Möbel und das muss mehr Wert sein .
Möbel nutzen sich schneller ab wie Wohnräume.
Kann man einen Möblierungszuschlag nehmen ?
Gibt es Aktuelle Gerichtsurteile für meinen Fall .
Ich kenne ein Urteil vom LG Berlin über einen 2% Zuschlag
aber das war 2003 .Der Mieterschutzbund wo ich Mitglied bin schreibt ich könnte 11% im Jahr geltend machen (Modernisierung ) aber ich habe gelesen das muss man spätestens 6 Monate danach beantragen.
3 Vergleichswohnungen mit Namen und Adressen ist auch sehr schwierig weil keiner diese Daten herausgibt.
Bitte nennen Sie mir 1 Möglichkeit die Miete zu erhöhen was vor Gericht bestand hat ?
Mit freundlichen Grüßen

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Antwort

Beantwortet von Tobias Rösemeier (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung zum Zwecke der rechtlichen Orientierung wie folgt:

Soweit es sich um eine normale möblierte Wohnung handelt - also keine Einliegerwohnung - sind mietrechtlich an sich keine Besonderheiten zu beachten. Naturgemäß wird bei der Bemessung der Miete für die Möbel ein angemessener Zuschlag vorgenommen, der bis zu 40% der Gesamtmiete betragen darf.

Unter den gegebenenen Umständen ist auch eine Mieterhöhung unter Bezugnahme auf die ortsübliche Vergleichsmiete möglich und zulässig.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Anmerkung, dass der Mietspiegel für die Region Hannover für möblierte Wohnungen nicht gültig sei, darauf beziehen wird, dass der Möblierungszuschlag hier nicht eingerechnet ist.

Das Landgericht Berlin hat in seiner Entscheidung 63 S 365/01 die Zulässigkeit der Mieterhöhung bei einer möblierten Wohnung anhand des Mietspiegels bestätigt, wobei auf die ortsübliche Miete dann noch der Möblierungszuschlag aufzuaddieren ist.

Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) ist bei der Bewertung des Möblierungszuschlages auf den Zeitwert der Möbel im Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens abzustellen. Dabei geht das Landgericht Berlin von einer durchschnittlichen Nutzungsdauer der Möbel von 10 Jahren aus. Als Zuschlag wird dann ein Betrag von linear 2 Prozent des Zeitwertes angesetzt.

Die Berechnung des Zuschlages sähe in Ihrem Fall wie folgt aus:

Wert der Möbel 4.000,00 Euro, aktueller Zeitwert nach 2 Jahren (bei 10-jähriger Nutzungsdauer) 3.200,00 Euro, 2-prozentiger Möblierungszuschlag pro Monat 64,00 Euro.

Für die 50 Quadratmeter große Wohnung bedeutet das eine monatliche Zuzahlung aufgrund der Möblierung in Höhe von rund 1,28 € pro Quadratmeter.


Für Ihr Miteerhöhungsbegehren legen Sie also die Vergleichsmiete aus dem Mietspiegel zugrunde und schlagen dann noch den Möblierungszuschlag auf.

Hieraus dürfte sich eine angemessene Möglichkeit der Anpassung der Miete ergeben.

Neuere gerichtliche Entscheidungen fanden sich derzeit nicht.

Eine Mieterhöhung wegen Modernisierung scheidet mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen aus.

Im Übrigen sind die § 558 ff BGB für das Mieterhöhungsverlangen anzuwenden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen die Rechtslage verständlich darlegen.
Bitte beachten Sie, dass eine Online-Beratung eine eingehende anwaltliche Beratung vor Ort anhand von Unterlagen nicht ersetzen kann und soll.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias Rösemeier
-Rechtsanwalt-

Nachfrage
Hallo,
ich habe da noch nachfragen.
Wenn ich ein Möblierungszuschlag zur erhöhung der Miete nehme
muss der Mieter dem zustimmen oder ist das gar nicht Zustimmungspflichtig ?
Welche Frist gibt es für eine Möblierungszuschlag ?
Wenn ich den Brief den 29,04.11 losschicke zum welchen 1. wird das dann rechlich wirksam 01.06 oder wann.
Auf was soll ich mich in der Erhöhung rechtlich berufen ?
Das Urteil vom LG Berlin und DMB oder einen Gesetz vom BGB .
Muss ich nachweisen was die Möbel gekostet haben oder reicht es wenn ich ungefähr abschätze was die Möbel gekostet haben
Mit freundlichen Grüßen
Uwe Walka

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:

Zur Klarstellung sein angemerkt, dass Sie die Miete ohne Möblierungszuschlag an doe ortsübliche Miete erhöhen wollen und in der Kalkulation des Erhöhungsbegehrens ist dann zudem der Möblierungszuschlag auszuweisen.
Der Möblierungszuschlag kann naturgemäß nicht mit der Mieterhöhung eingeführt werden, sondern es ist dazulegen, dass dieser bereits bei Vertragsabschluss im vereinbarten Mietpreis eingerechnet war.
Insofern ist der Möblierungszuschlag nicht zustimmungspflichtig, sondern Teil der vereinbarten Miete.

Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.

Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.

Wegen des Möblierungszuschlages reicht eine Darlegung zu Schätzwert, ein Nachweis durch Kaufbelege muss nicht geführt werden.

Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.

Wenn also das Schreiben beim Mieter am 01.05. eingeht, schuldet er ab 01.08. die erhöhte Miete.

Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.

Ich hoffe, ich konnte auch Ihre Nachfragen ausreichend beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias Rösemeier
-Rechtsanwalt-

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