Kategorie: Mietrecht |
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Frage: Mäuseplage - Kündigungsrecht? |
| Gefragt am 06.05.2009 18:10 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1053 |
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Beantwortet von Dr. Lars Nozar (Profil ansehen)
Hallo, zunächst bitte ich Sie gegenüber dem Vermieter eine definitive Frist - schriftlich mit Zeugen abgeben ! - zu setzen. In diesem Schreiben fordern Sie die Störung bis spätestens zum xy abzustellen. Die Frist von sieben Tagen sollte ausreichen. Gleichzeitig sollten Sie schreiben "Sollte die Störung nicht bis zur Fristsetzung behoben sein, behalte ich mir die fristlose Kündigung oder eine Mietminderung von 25 % der Kaltmiete vor".
Sollte die Frist können Sie entscheiden, wie Sie möchten. Bitte beachten Sie, dass die Mäuse von irgendwo kommen müssen. Von daher würde ich persönlich zum Auszug (fristlose Kündigung) raten. Immerhin übertragen Mäuse und deren Kot nicht selten Krankheiten. Bitte führen Sie auch - am Besten mit Zeugen - Buch über die Häufigkeit des Auftretens und der Anzahl der Mäuse. Sicherheitshalber als Beweismittel. Sollte es zu Problemen kommen, sollten Sie Folgendes nicht vergessen: Das Amtsgericht Brandenburg/Havel hatte einen ähnlichen Fall entschieden (AZ 32 C 520/00). Das Urteil sollte als "Vergleichsurteil" Erwähnung finden. Das Auftreten einer einzelnen Maus ? so die allgemeine deutsche Rechtsprechung ? ist kein Kündigungsgrund. Das Auftreten über einen längeren Zeitraum jedoch ist als Plage zu sehen und schlicht nicht zumutbar. Zur Mietminderung AG Köln (Az.: 209 C 520/02)merken ! Formulierungsvorschlag für Kündigungsandrohung: "Anrede. Wie ich Ihnen seit ___ mitteile, herrscht in der Wohnung eine Mäuseplage. Bis dato konnten Sie dem Mäusebefall nicht Einhalt gebieten. Ich setze Ihnen daher eine Frist zum (konkretes Datum, sieben Tage) die Störung endgültig zu beseitigen. Sollte Ihnen dies bis dahin nicht gelingen, kündige ich die fristlose Kündigung des Mietvertrages an. Mit freundlichem Gruss" Ende. Mehr Text ist nicht nötig. Ich hoffe geholfen zu haben. |
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