Kategorie: Mietrecht |
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Frage: Kündigungsfrist des Vermieters bei Altmietvertrag |
| Gefragt am 07.09.2010 11:40 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024 |
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Altmietvertrag von 1983. Den Mietern soll (wegen Eigenbedarfs) von mir als Vermieterin gekündigt werden, weil wir umbauen und selbst einziehen wollen. Im Formular-Mietvertrag steht: Das Mietverhältnis beginn mit dem 01.01.1983. Es kann von jedem Teil spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats für den letzten Tag des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden. Achtung: Jetzt folgt der weitere vorgedruckte Satz, der aber damals (ohne dass ich den Grund kenne) mit Kugelschreiber d u r c h g e s t r i c h e n wurde. Wie lang ist meine Kündigungsfrist als Vermieterin? |
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Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)
Sehr geehrte Fragestellerin,
auf die Altverträge wäre nach Art 229 § 3 III EGBGB das bis zum 01.09.2001 geltende Mietrecht anzuwenden, wenn die Kündigung bis zum 31.08.2006 erfolgt wäre. Da die Kündigung erst jetzt nach Ablauf der Übergangsfrist erfolgt, richtet sich die Kündigungsfrist nach dem neuen Mietrecht. Nach § 573 c I 1 BGB ist die Kündigung bis zum 3. Werktag eines Monats bis zum Ende des übernächsten Monats möglich. Nach Satz 2 verlängert sich die Kündigungsfrist für den Vermieter nach 5 und 8 Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils 3 Monate. Der Samstag gilt als Werktag. Der Sonntag gilt nicht als Werktag. Daher muss die Kündigung spätestens am 04. Oktober beim Mieter eingehen. Die Kündigungsfrist endet dann zum 30.06.2011 Eine zum Nachteil des Mieters davon abweichende Vereinbarung ist nach § 573 c IV StGB unwirksam. Mit freundlichen Grüßen Bernhard Müller Rechtsanwalt |
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