Kategorie: Mietrecht |
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Frage: Kündigungsfrist |
| Gefragt am 25.06.2009 09:05 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024 |
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Bewertung: 0,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage! Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen: Es entspricht der gängigen Rechtsprechung, dass die Mietparteien bei einem wie in Ihrem Fall unbefristeten Mietvertrag (hiervon gehe ich nach Ihrer Sachverhaltsschilderung zunächst aus) das Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages ausschließen können. Dies ist nach Rechtsprechung des BGH für die Dauer von bis zu vier Jahren zulässig (BGH Urteil vom 06.04.2005 – VIII ZR 27/04, WuM 2005, 346 ). Ihr Mietverhältnis dauert formal gesehen somit mindestens 2 Jahre, Sie kommen aber aufgrund der zulässigen dreimonatigen Kündigungsfrist frühestens nach 2 Jahren und 3 Monaten aus dem Vertrag heraus. Hinsichtlich der Beendigung des Mietvertrages und im Hinblick auf die Kündigungsfrist greift Ihr Kündigungsrecht zum Ablauf der Frist. Hierfür möchte ich Ihnen ein kurzes Beispiel nennen. Wenn Sie den Mietvertrag am 01.07.2009 unterschreiben, können Sie frühestens nach zwei Jahren, also beispielsweise am 01.08. 2009 die Kündigung aussprechen. Diese entfaltet dann nach drei Monaten Ihre Wirkung, sodass Sie in diesem Beispiel mit Ablauf des 31.10.2009 aus dem Mietvertrag befreit wären, da dann die Kündigungswirkung eintritt. Grundsatzurteile hierfür sind nicht erforderlich, da sich diese Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und aus de mallgemeinen Rechtsgrundsatz, dass eine Kündigung, ist sie denn fristgerecht eingelegt worden, zum Ende ihre Wirksamkeit entfaltet Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen. Auch stehe ich Ihnen sehr gerne für eine weitergehende Interessenvertretung zur Verfügung. Den hier im Forum geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen im Fall einer Beauftragung in voller Höhe anrechnen. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagvormittag! Mit freundlichem Gruß Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Heilsbergerstr. 16 27580 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Tel. 0471/3088132 |
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