Kategorie: Mietrecht |
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Frage: Kündigung wegen Eigenbedarf-Räumungsfrist |
| Gefragt am 08.10.2009 15:57 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1059 |
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Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt: Grundsätzlich sind Sie gehalten aus der Wohnung auszuziehen, wenn die Kündigung wirksam ist. Da hier der Sohn vom Vermieter einzieht und die 3-Monatsfrist eingehalten wurde, spricht erstmal nichts gegen die Unwirksamkeit der Kündigung. Wenn Sie hier eine neue Wohnung erst ab dem 01.10.2010 beziehen wollen, muss der Vermieter nicht dulden, dass Sie noch ein weiteres Jahr in der Wohnung bleiben wollen. Insoweit hat der Vermieter nicht zu Unrecht mit der Klage und dem Schadensersatz gedroht. Allerdings besteht hier zum einen die Möglichkeit sich mit dem Vermieter einvernehmlich zu einigen um die Zeit bis eine neue Wohnung bezogen werden kann zu überbrücken. Andererseits kann hier auch Räumungsschutz beantragt werden. Dies aber erst, wenn der Vermieter tatsächlich Klage auf Räumung der Wohnung erhoben hat. Insoweit müssen Sie den weiteren Verlauf abwarten. Im Vorfeld kann kein Räumungsschutz beantragt werden. Hier bleibt nur die Möglichkeit eine einvernehmliche Lösung mit dem Vermieter zu erzielen. Erst wenn es „hart auf hart“ kommt und der Vermieter Sie tatsächlich verklagt, kann nach der gerichtlichen Entscheidung auch Räumungsschutz beantragt werden. Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen. Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich. Mit freundlichen Grüßen Steffan Schwerin Rechtsanwalt Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin Golmsdorfer Straße 11 07749 Jena Tel.: 03641 801257 Fax: 032121128582 Email: steffan.schwerin@hotmail.de Internet: www.raschwerin.de
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