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Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr verehrte Fragestellerin,
zunächst ist die Vorschrift des § 580 BGB, der bei Tod des Mieters ein Sonderkündigungsrecht einräumt, im Mietvertrag grundsätzlich abdingbar, kann daher auch ausgeschlossen werden.
In Ihrem Falle liegt ein Zeitmietvertrag vor, § 575 BGB. Dieses Mietverhältnis kann nur außerordentlich gekündigt werden.
Grundsätzlich ist der Tod des Ehegatten kein Kündigungsgrund nach § 580 BGB.
Nach § 563a Abs. 2 BGB können Sie allerdings kündigen. Diese Kündigung müssten Sie innerhalb eines Monats nach Tode Ihres Ehemannes erklärt haben.
War dies in Ihrem Falle so, so ist die Kündigung wirksam, der Vermieter muss Sie gegen sich gelten lassen.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
Nachfrage
Ich habe jetzt erst gekündigt, da ich erst eine neue Wohnung suchen musste. Ich habe 4 Windhunde, da ich als Hobby Windhunderennsport betreibe, so dass sich die Wohnungssuche schwieriger als unter normalen Umständen gestaltete.
Aus Ihren Ausführung geht hervor, dass wohl keine andere Rechtsgrundlage greifen wird und ich die restlichen Jahre "absitzen" muss.
Laut Mietvertrag kann mir der Vermieter fristlos kündigen, wenn
"der Mieter in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Mietzinses in Höhe eines Betrags in Verzug gekommen ist, der den Mietzins für zwei Monate erreicht."
Wie viel Miete muss ich in welchem Zeitraum einhalten, damit er mir fristlos kündigt?
Rückantwort
Sehr verehrte Fragestellerin,
in der Tat: Wenn Sie die Frist des § 563a Abs. 2 BGB versäumt haben, entfällt die Möglichkeit der Kündigung des MV wegen Todes Ihres Ehegatten.
Wenn Sie auf die von Ihnen jetzt beschriebene Weise eine Kündigung erwirken wollen, zahlen Sie einfach die Miete für die künftigen Monate nicht. Dann wird Ihnen der Mieter möglicherweise fristlos kündigen. In frühenstens 4 Monaten kann er dies dann tun.
Er muss dies allerdings nicht. Er kann auch im gerichtlichen Mahn- und Vollstreckungsverfahren die Rückständigen Mieten bei Ihnen in Wege von Kontopfändung oder aber Sachpfändung bei Ihnen vollstrecken, ohne dass er Ihnen eine Kündigung ausspricht. Insbesondere dann, wenn sich der Vermieter sicher sein kann, dass er bei Ihnen im Wege der Vollstreckung Erfolg haben wird, wird er mglw. nicht kündigen. Vielmehr entstünden Ihnen noch Mehrkosten durch evtl. Anwaltsgebühren und Kosten der Vollstreckung.
Ich bedaure, keine positivere Einschätzung in Ihrer Angelegenheit abgeben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
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