Frag einen Rechtsanwalt

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort erhalten
Hier Frage stellen!

Kategorie: Mietrecht

Frage: Kündigung des Mietvertrages

Gefragt am 07.09.2009 20:45 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1021

Guten Abend Frau RAtin
guten Abend Herr RA,

einen im Juli 2007 unterzeichneten Mietvertrag möchten wir Ende September 2009 kündigen, da wir die Eigentumswohnung verkaufen wollen (der Käufer möchte die Wohnung nach Kaufabwicklung selbst nutzen).

Es ist kein Zeitmietvetrag. keine besonderen Klauseln.

Wir gehen davon aus, dass eine 3-monatige Kündigungsfrist ordentlich und rechtens ist?

Wie ist die hieb- und stichfeste Formulierung einer solchen Kündigung?

Da wir durch unseren ersten Mieter (€ 13.000,-- Mietrückstand, Gerichtsgebühren und Reparatur div. Schäden sowie Zwangsräumungskosten etc.hatten) "gebrandte Kinder" sind möchten wir in diesem Fall keine Fehler machen.

Für eine rechtlich abgesicherte Formulierung im Voraus dankend verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen aus dem sommerlichen Norden

InGo

PS Sollten die €50,-- nicht ausreichend sein, werden Sie mir sicherlich eine Info zukommen lassen

Weitere Fragen zum Thema "Mietrecht" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Mietrecht!
Antwort

Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne kann ich Ihnen ein Kündigungsschreiben formulieren.

aber beachten Sie:

Sie können nur nach Maßgabe des § 573 BGB ordentlich kündigen. Absatz 2 der Norm gibt die Gründe, nach denen eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses möglich ist, an. Danach können Sie nur dann kündigen, wenn

1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhalft verletzt (Zahlungsverzug) oder

2. wegen Eigenbedarfs oder

3. wenn durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses Sie an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehindert würden UND Ihnen daraus erhebliche Nachteile entstünden.

Soweit Sie schildern, kann ich einen ordentlichen Kündigungsgrund für Sie nicht erblicken. Von daher können Sie zwar die Kündigung aussprechen - die im Übrigen auch nach den o. g. Nummern zu begründen wäre -, Sie hätten aber damit zu rechnen, dass der Mieter der Kündigung erfolgreich wiederspricht, was Ihnen letztenendes nur Kosten verursacht.

Allerdings könnte der Erwerber, wenn dieser die Wohnung für sich selbst nutzen will, dem Mieter wegen Eigenbedarfs kündigen.

Ich hoffe, Ich konnte Ihnen weiterhelfen und bedaure, dass das Ergebnis der Auskunft Ihnen aller Wahrscheinlichkeit unbequem sein wird. Fragen Sie aber bei Unklarheiten einfach nach, gerne helfe ich Ihnen weiter.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

Nachfrage
Hello again,

durch die berufliche Situation meines Mannes (Interim Manager, zeitlich begrenztes, wenn, dann auch gutes Einkommen, aber sehr unsicher), können und wollen wir uns die Belastung durch die Eigentumswohnung nicht mehr längefristig aufbürden.

Die Wohnung sollte unser Altersruhesitz sein, aber durch die berufliche Veränderung (Festanstellung weg...nun Interim....ohne sicheres festes Einkommen) haben wir uns für eine andere Location (Eigenheim an der Nordsee) entschieden.

Ein Verkauf der Eigentumswohnung würde das Haus hier an der Nordsee abbezahlen....

Die Formulierung für die Kündigung wäre dann folgene????????

immer noch freundliche Grüße von der Nordsee

Ingo

PS der Kaufinteressent will, dass wir den Mieter "entsorgen" bevor er den Kaufvertrag unterschreibt..............

Rückantwort
Sehr verehrte Fragestellerin,

gerne kann ich eine Kündigung für Sie formulieren.

Hierfür würde ich Sie bitten, mir Ihre Mailadresse zukommen zu lassen. Dies deshalb, weil die Formulierung der Kündigung einen gestalterische Tätigkeit ist und Diskretionsgesichtpunkte eine direkte und nichtöffentliche Zusendung gebieten. Ich werde die Übersendung dann sogleich vornehmen. Hierfür bitte ich um Verständnis.

Meine Mailadresse lautet:

RA.Scholz@rechtsanwaltskanzlei-Scholz.de

Weiterhin möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass allein der Umstand, dass Sie das Haus verkaufen möchten, grundsätzlich nicht ausreicht, die ordentliche Kündigung begründet auszusprechen.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

Weitere Fragen zum Thema "Mietrecht" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Mietrecht!