Kategorie: Mietrecht |
|---|
Frage: Kündigung des Mietvertrages |
| Gefragt am 07.09.2009 20:45 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1021 |
|
Guten Abend Frau RAtin |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Mietrecht!
| Antwort |
|---|
|
Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne kann ich Ihnen ein Kündigungsschreiben formulieren. aber beachten Sie: Sie können nur nach Maßgabe des § 573 BGB ordentlich kündigen. Absatz 2 der Norm gibt die Gründe, nach denen eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses möglich ist, an. Danach können Sie nur dann kündigen, wenn 1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhalft verletzt (Zahlungsverzug) oder 2. wegen Eigenbedarfs oder 3. wenn durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses Sie an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehindert würden UND Ihnen daraus erhebliche Nachteile entstünden. Soweit Sie schildern, kann ich einen ordentlichen Kündigungsgrund für Sie nicht erblicken. Von daher können Sie zwar die Kündigung aussprechen - die im Übrigen auch nach den o. g. Nummern zu begründen wäre -, Sie hätten aber damit zu rechnen, dass der Mieter der Kündigung erfolgreich wiederspricht, was Ihnen letztenendes nur Kosten verursacht. Allerdings könnte der Erwerber, wenn dieser die Wohnung für sich selbst nutzen will, dem Mieter wegen Eigenbedarfs kündigen. Ich hoffe, Ich konnte Ihnen weiterhelfen und bedaure, dass das Ergebnis der Auskunft Ihnen aller Wahrscheinlichkeit unbequem sein wird. Fragen Sie aber bei Unklarheiten einfach nach, gerne helfe ich Ihnen weiter. Mit freundlichen Grüßen Andreas Scholz, RA
Nachfrage Rückantwort |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Mietrecht!
