Kategorie: Mietrecht |
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Frage: Kündigung 17 Jährige |
| Gefragt am 22.08.2009 11:56 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1021 |
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Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
1. Minderjährigkeit bei Abschluss des MV? Hieraus können Sie ein Kündigung nicht ableiten, denn mit Eintritt der Volljährigkeit und Fortsetzung des MV hat sich die Mieterin die im Juli abgegebene - und wegen Ihrer Minderjährigkeit schwebend unwirksame und daher genehmigungsbedürftige - Willenserklärung auf Eingehung eines Mietverhältnisses selbst genehmigt. Die Minderjährigkeit im Juli begründet daher keine Kündigung. 2. Wie kündigen Sie am schnellsten? Der schnellste Kündigungsweg ist die fristlose Kündigung nach §§ 543, 569 BGB. Da Mietrückstände wohl nicht vorliegen, käme als Kündigungsgrund die nachhaltige Störung des Hausfriedens in Betracht, § 569 Abs. 2 BGB. Ob die von Ihnen geschilderten Umstände zur Begründung ausreichen, ist letztlich Frage tatrichterlicher Beurteilung. Die Qualität der Umstände ist aber grundsätzlich geeignet. Hier ist es allein Frage des Ausmaßes, ob diese Umstände die Kündigung stützen können. Ständiger Streit mit den Nachbarn und ständige grundlose Beschuldigungen an Nachbarn - die Sie auch als Zeugen im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Kündigung hören lassen können - vermögen meiner Ansicht nach die fristlose Kündigung zu begründen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen und soll den Mieter über die Möglichkeit des Widerspruches aufklären, § 568 BGB. Es empfiehlt sich, die Kündigung gleich mit Gründen zu versehen und per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen. Die Aufnahme eines Lebensgefährten stellt zunächst keinen Kündigungsgrund dar, Sie sind aber danach zu fragen. Sie können die Aufnahme verweigern, wenn bspw. der Wohnraum überbelegt würde oder wichtige Gründe in der Person des Lebensgefährten vorlägen, § 553 BGB. Liegen Gründe nicht vor, so müssen Sie die Aufnahme gestatten, ggf. können Sie die Miete dann erhöhen, § 553 Abs. 2 BGB 3. Räumung? Sie können nach wirksamer fristloser Kündigung und den Wohnraum räumen lassen, wenn Sie ein Räumungsurteil erstreiten. Eine Räumung ohne Urteil ist rechtlich nicht möglich, Sie würden sich u. U. ersatzpflichtig machen. Setzen Sie mit der Kündigung eine Räumungsfrist. Verstreicht diese, erheben Sie Räumungsklage. Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach. Mit freundlichen Grüßen Andreas Scholz, RA |
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