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Kündigung gemäß Sigel-Einheitsmietvertrag MV 480 Klausel 2.2

Gefragt am 30.01.2014
08:29 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4155

 

Ich habe eine Wohnung unter Verwendung des \\\\\\\"Sigel-Einheitsmietvertrags MV 480\\\\\\\" gemietet. Bezüglich der Mietdauer ist unter Punkt 2 die Option 2.2 gewählt, die lautet:
\\\\\\\"Der Mietvertrag beginnt am ... (hier ist kein Datum eingetragen) Er läuft auf unbestimmte Zeit. Das Recht zur ordentlichen Kündigung wird für die Dauer von 1 Jahr ab Abschluss des Mietvertrages für beide Parteien ausgeschlossen.\\\\\\\"
An der Stelle, an der wir als Mieter unterschrieben haben, ist als Datum der 20.04.2013 eingetragen.
Die Wohnung wurde uns dann am 15.05.2013 übergeben, eine Übergabeprotokoll mit diesem Datum liegt vor.
Wir wollen jetzt (30.01.2014) zum frühest möglichen Zeotpunkt kündigen und haben das dem vermieter vorab mündlich mitgeteilt (schritliche Kündigung senden wir noch); der Vermieter versteht die obige Klausel nun so, dass wir erst nach Ablauf des Jahres, nach Interpretation des Mieters erst nach dem 15.05.2014, die Kündigung aussprechen können und, entsprechend gesetzlicher Kündigungsfrist (BGB §565 (2)), bis Ende Juli 2014 die Miete zahlen müssen.
Ich verstehe o.g. Klausel aber so, dass zum Einen nicht das Datum der Übergabe, sondern das des Vertragsabschlusses zählt (damit wäre die Miete erst mal nur noch bis Ende Juni zu zahlen), und dass zum Zweiten nicht das Aussprechen der Kündigung erst nach einem Jahr erfolgen darf, sondern das Ende der Mietzeit gemeint ist; demnach wäre dann eine Kündigung zum Ende April möglich (nach gesetzlicher Kündigungsfrist vorausgesetzt wir kündigen spätestens am 03.02.2014.
Welche Interpretation ist die richtige?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 30.01.2014
08:29 Uhr
 Jan Wilking Jan Wilking Beantwortet am 30.01.2014
09:20 Uhr

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Beantwortet am 30.01.2014 09:20 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4155

Antwort von Jan Wilking (Frage zu Mietrecht)

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Die Ausschlussfrist der Kündigung beginnt laut Vereinbarung mit Abschluss des Mietvertrages und nicht erst mit Übergabe bzw. Mietbeginn. Der Kündigungsverzicht endet damit am 19.04.2014 und nicht erst am 15.05.2014, wie vom Vermieter behauptet.

Allerdings dürfte der Vermieter insoweit im Recht sein, dass sich die gesetzliche Kündigungsfrist (3 Monate bei Wohnraum, siehe § 573 BGB) an diesen Termin anschließt, eine Kündigung daher erst zu Ende Juli möglich wäre ...



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Kommentare anderer Experten


 Jan Wilking
Jan Wilking
Hinzugefügt am 30.01.2014 09:24:21 Uhr

Leider hat sich ein Tippfehler eingeschlichen: Die Kündigungsfristen ergeben sich aus § 573c BGB.






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