Kategorie: Mietrecht |
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Frage: heiz-und warmwasserkosten |
| Gefragt am 14.04.2011 09:46 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1022 |
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unsere wohnanlage hat 2005 eine neue heizung im contractingverfahren erhalten. |
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Beantwortet von Jan Wilking (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt: Es ist gesetzlich nicht geregelt, dass ein Contractor die Energieausnutzung verbessern muss. Eine Haftung des Contractors kann sich daher nur ergeben, wenn dies bei Vertragsschluss entsprechend vereinbart wurde. Existiert eine solche Vereinbarung, kann sich aber grundsätzlich nur der Vertragspartner (meist der Eigentümer und nicht der Mieter) hierauf berufen. Der Mieter hat auch keinen Schaden, da er für die Mehrkosten in der Regel nicht aufkommen muss (siehe hierzu meine weiteren Ausführungen unten). Die Höhe des zu ersetzenden Schadens dürfte sich aus einem Vergleich zwischen den tatsächlich entstandenen Kosten und den Kosten, die bei einer von Anfang an wirtschaftlich betriebenen Anlage aufgelaufen wären, errechnen. Im Streitfall müsste dies durch ein Gutachten geklärt werden. Der Vermieter kann die Mehrkosten nicht vom Mieter verlangen. Der Bundesgerichtshof hat in verschiedenen Urteilen entschieden, dass der Vermieter für die Umstellung auf Wärmecontracting die Zustimmung des Mieters braucht, falls der Mieter anschließend mehr bezahlen soll (Az. VIII ZR 54/04 und Az. VIII ZR 362/04). Ausnahme: Er hat sich die Umstellung auf einen gewerblichen Wärmelieferanten bereits im Mietvertrag vorbehalten (Az. VIII ZR 202/06). Aber selbst wenn eine solche Zustimmung der Mieter vorliegen würde, können in Ihrem Fall die Mehrkosten wohl nicht auf den Mieter umgelegt werden, weil die Anlage nicht wirtschaftlich betrieben wurde. Die Rechtspflicht zur optimalen Wärmeversorgung ergibt sich aus dem in § 556 Absatz 3 BGB unmittelbar verankerten Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, ergänzt um die Ziele des Art. 20a GG, des Energieeinspargesetzes und –verordnung und der Heizkostenverordnung. Da diese Vorschriften teilweise auch für den Contractor bindend sind, dürften sie auch bei einer Prüfung von vertraglichen Ansprüchen gegen den Contractor im Rahmen der Vertragsauslegung zu beachten sein. Es kann daher nur geraten werden, umgehend einen auf Vertrags- und Mietrecht spezialisierten Kollegen vor Ort mit der Angelegenheit zu betrauen, damit dieser unter Einsicht in alle Unterlagen mögliche Ansprüche gegen den Contractor prüfen kann. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion. Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern. Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage Rückantwort |
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