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Kategorie: Mietrecht

Frage: heiz-und warmwasserkosten

Gefragt am 14.04.2011 09:46 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1022

unsere wohnanlage hat 2005 eine neue heizung im contractingverfahren erhalten.
bis heute lief die heizung ohne wirtschaftliche einstellungen
- die heizung lief nachts voll durch - ohne nachtabsenkung
(ab 6.4.11 mit nachtabsenkung 22.oo - 5.oo h 18 grad
für die wohnungen)
(ab 6.4.11 mit nachtabsenkung 16.oo - 5.oo h 18 grad
für den kindergarten)
- die zirkulationspumpe für warmwasser lief ebensfalls 24
stunden
(ab 6.4.11 abschaltung von 23.00 - 5.00 h)
ist der contractor nicht verpflichtet für einen wirtschaftlichen betrieb der heizungsanlage zu sorgen
gegen welche vorschriften hat er verstossen
haben wir anspruch auf schadensersatz bzw. die mieter
wie berechnet sich der schadensersatz
grüsse

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Antwort

Beantwortet von Jan Wilking (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Es ist gesetzlich nicht geregelt, dass ein Contractor die Energieausnutzung verbessern muss. Eine Haftung des Contractors kann sich daher nur ergeben, wenn dies bei Vertragsschluss entsprechend vereinbart wurde. Existiert eine solche Vereinbarung, kann sich aber grundsätzlich nur der Vertragspartner (meist der Eigentümer und nicht der Mieter) hierauf berufen. Der Mieter hat auch keinen Schaden, da er für die Mehrkosten in der Regel nicht aufkommen muss (siehe hierzu meine weiteren Ausführungen unten). Die Höhe des zu ersetzenden Schadens dürfte sich aus einem Vergleich zwischen den tatsächlich entstandenen Kosten und den Kosten, die bei einer von Anfang an wirtschaftlich betriebenen Anlage aufgelaufen wären, errechnen. Im Streitfall müsste dies durch ein Gutachten geklärt werden.

Der Vermieter kann die Mehrkosten nicht vom Mieter verlangen. Der Bundesgerichtshof hat in verschiedenen Urteilen entschieden, dass der Vermieter für die Umstellung auf Wärmecontracting die Zustimmung des Mieters braucht, falls der Mieter anschließend mehr bezahlen soll (Az. VIII ZR 54/04 und Az. VIII ZR 362/04). Ausnahme: Er hat sich die Umstellung auf einen gewerblichen Wärmelieferanten bereits im Mietvertrag vorbehalten (Az. VIII ZR 202/06).

Aber selbst wenn eine solche Zustimmung der Mieter vorliegen würde, können in Ihrem Fall die Mehrkosten wohl nicht auf den Mieter umgelegt werden, weil die Anlage nicht wirtschaftlich betrieben wurde. Die Rechtspflicht zur optimalen Wärmeversorgung ergibt sich aus dem in § 556 Absatz 3 BGB unmittelbar verankerten Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, ergänzt um die Ziele des Art. 20a GG, des Energieeinspargesetzes und –verordnung und der Heizkostenverordnung. Da diese Vorschriften teilweise auch für den Contractor bindend sind, dürften sie auch bei einer Prüfung von vertraglichen Ansprüchen gegen den Contractor im Rahmen der Vertragsauslegung zu beachten sein.

Es kann daher nur geraten werden, umgehend einen auf Vertrags- und Mietrecht spezialisierten Kollegen vor Ort mit der Angelegenheit zu betrauen, damit dieser unter Einsicht in alle Unterlagen mögliche Ansprüche gegen den Contractor prüfen kann.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

Nachfrage
sehr geehrter herr anwalt
wir bitten sie bei ihren ausführungen das thema contracting/
mieter nicht zu bringen, da dies im mietvertrag geregelt ist
es geht uns allein um dden dadurch entstandenen mehrverbrauch für heizung und warmwasser
grüsse

Rückantwort
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Wie bereits ausgeführt muss für die Frage, ob ein Anspruch gegen den Contractor besteht, in erster Linie auf die vertraglichen Regelungen abgestellt werden. Entscheidend ist insbesondere, ob hiernach der Contractor die Pflicht zum wirtschaftlichen Betreiben der Anlage oder möglicherweise sogar eine Garantie für eine Energieeinsparung übernommen hat. In diesem Fall hat der Vertragspartner einen Anspruch gegen den Contractor aufgrund des unwirtschaftlichen Betreibens. Hierbei kommt es aber natürlich auch auf die getroffenen Vereinbarungen mit den Mietern an. Wenn die Mehrkosten auf die Mieter umgelegt werden konnten, ist dem Vermieter ja insoweit kein Schaden entstanden.

Daher kann im Rahmen dieser Erstberatung ohne Kenntnis der Vertragsunterlagen nicht abschließend geprüft werden, ob und in welcher Höhe ein Schadensersatzanspruch besteht. Denn gerade im Bereich des Wärme-Contracting gibt es sehr unterschiedliche Möglichkeiten zur Vertragsgestaltung. Ich gehe aber davon aus, dass sich vertraglich ein solcher Anspruch ableiten lässt. Sie sollten daher wie bereits vorgeschlagen einen Anwalt vor Ort mit der Überprüfung beauftragen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

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