Kategorie: Mietrecht |
|---|
Frage: Hauskauf - Kündigung des Mieters |
| Gefragt am 08.09.2009 09:50 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1043 |
|
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
Sehr geehrte Damen und Herren, |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Mietrecht!
| Antwort |
|---|
|
Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr verehrte Fragestellerin,
Wenn Sie sich mit dem Mieter einigen, dass dieser ausziehe gegen Zahlung einer Jahresmiete - was juristisch ein Aufhebungsvertrag wäre - so wäre die schriftliche und vom Mieter unterzeichnete Vereinbarung für diesen rechtsverbindlich und weder sittenwidrig oder ähnliches. Zieht der Mieter dann trotz der Vereinbarung nicht aus, könnten Sie auf Räumung klagen, für die Zeit in der der Mieter unberechtigt in der Wohnung verbleibt Miete verlangen und ggf. Schadensersatz verlangen. Nicht ausgeschlossen ist auch die Eigenbedarfskündigung mit der Begründung, dass der Wohnraum für den Sohn als Angehörigen gebraucht werden, wobei ich es so verstehe, dass die obere Wohnung bewohnt ist und vom Sohn bewohnt werden soll. Auch ist der Weg gangbar, dass sie die Kündigung nach § 573a aussprechen. Dann aber müssten Sie auch die Wohnung wenigstens zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich bewohnen. Nicht kann Sie der Mieter darauf verweisen, dass Sie auch die untere Wohnung, statt gewerblich, als Wohnraum für Ihren Sohn bereit zu stellen hätten. Wie Sie Ihr Eigenum vermieten, ist grundsätzlich Ihre Sache. Aus taktischen Gründen empfiehlt es sich dann aber, den Gewerbemietvertrag möglichst vor der auszusprechenden Kündigung abzuschließen, sofern Sie nicht die Variante des § 573a BGB wählen möchten. Ein Kündigung bei Mietverhältnissen auf unbestimmte Zeit bedarf es zwingend eines berechtigten Interesses nach § 573 BGB, wenn die Voraussetzungen des § 573a BGB nicht vorliegen. Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach. Mit freundlichen Grüßen Andreas Scholz, RA |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Mietrecht!
| Bewertung | ||
|---|---|---|
| 3. Wie empfehlenswert ist der Rechtsanwalt? |
|
5,0 |
| 2. Wie bewerten Sie die Reaktionszeit des Rechtsanwalts? |
|
5,0 |
| 1. Wie hilfreich war die Antwort des Rechtsanwalts? |
|
5,0 |
