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Kategorie: Mietrecht

Frage: Gewerbemietvertrag

Gefragt am 21.12.2010 10:28 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1026

Ich habe kurzfristig einen Gewerbemietvertrag abgeschlossen.
Dieser läuft über 8 Jahre.
Ich hab diesen Vertrag abgeschlossen als ich geschäftlich in USA war, folglich die Seiten ratifiziert, unterschrieben, eingescannt und per Mail verschickt.

Der Vermieter hat mich schon mehrmals aufgefordert den Vertrag im Original zu unterschreiben.

Frage: Ist hier ganz klar die Erfordernis der "Schriftform" nicht erfüllt so das die 8 Jahre Laufzeit nicht mehr gelten und der Vertrag sich automatisch in einen unbefristeten Vertrag gewandelt hat? Oder gibt es hier rechtliche Fallstricke?

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:

Ohne den Vertrag abschließend juristisch geprüft zu haben besteht leider keine Möglichkeit zu beurteilen ob und gegebenenfalls welche Fallstricke mit diesem Vertrag verbunden sind.

Zu der Frage mit der Schriftform ist zu sagen, dass hier leider (wie so oft im juristischen Bereich) eine Rechtsunsicherheit besteht. Die Rechtsprechung ist dem nicht uneinheitlich. Einige Gerichte lassen eine eingescannte Unterschrift als Schriftform im Sinne von § 126 BGB genügen, andere wiederum nicht.

Nachfolgend habe ich Ihnen einen interessanten Link zu diesem Thema beigefügt:

http://www.rechtslupe.de/steuerrecht/die-klage-mit-der-eingescannten-unterschrift-321828

Meine Empfehlung nach sollten sie das Original schnellstmöglich zur Sicherheit eigenhändig unterschreiben und per Einschreiben zusätzlich an den Vermieter versenden.

Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244

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