Kategorie: Mietrecht |
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Frage: fristlose Kündigung / Räumung der Wohnung |
| Gefragt am 22.08.2009 12:06 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1031 |
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Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
nach Ihren Schilderungen liegt ein Kündigungsgrund nach § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB vor. Die fristlose Kündigung wäre damit zulässig. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn die Zahlungzeitpunkte mietvertraglich feststehen. Dann tritt Verzug ohne Mahnung bei Nichtzahlung zu den genannten Fristen ein. Das Kündigungsschreiben ist schriftlich und soll mit Belehrung nach § 568 BGB versehen sein. Werfen Sie die Kündigung persönlich in den Briefkasten, am Besten mit einem Zeugen. Von Einschreiben würde ich absehen, wenn abzusehen ist, dass diese bei der Post nicht abgeholt werden. Die Räumung ohne Räumungsurteil ist rechtlich unzulässig. Eine Räumung kann nur im Wege der Vollstreckung aufgrund eines gerichtlichen Räumungsurteiles erfolgen. Es empfiehlt sich, den Räumungsanspruch gleich mit Zahlungsklage wegen der rückständigen Mieten geltend zu machen. Das Gericht wird den Mieter laden. Erscheint dieser nicht, ergeht Versäumnisurteil, das vollstreckbar ist. Die Räumung selbst nimmt dann der Gerichtsvollzieher, evtl. mit polizeilicher und Hilfe eines Räumungsunternehmens vor. Diese Kosten hätten Sie vorzustrecken. Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach. Mit freundlichen Grüßen Andreas Scholz, RA |
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