Frag einen Rechtsanwalt

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort erhalten
Hier Frage stellen!

Kategorie: Mietrecht

Frage: fristlose kündigung

Gefragt am 09.08.2009 11:28 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1021

ich habe im Juli und august diesen jahres meine Miete auf Grund von Arbeitslosigkeit nicht bezahlen können. habe dem zufolge am 31.07.2009 meine Wohnung zum 15.11.2009 gekündigt da ich die hohe Miete von 640 Euro nicht begleichen kann weil ich nur 846 Euro ALG 1 bekomme für mich und meinen Sohn ( 4 jahre ) . am 07.08.2008 bekam ich nun von meinem Vermieter die frislose Kündigung zum 17.08.2009.
darf mein vermieter mich und meinen Sohn fristlos rauschmeißen????? Angemahnt wurde die Mietschuld schon.
Wir können unsere neue Wohnung erst ab 01.11.2009 beziehen!
oder gibt es für mich und meien Sohn einen Schutzklausel???

Weitere Fragen zum Thema "Mietrecht" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Mietrecht!
Antwort

Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)

Sehr verehrte Fragestellerin,

zunächst war die Kündigung des Vermieters wirksam, wenn Ihrerseits eine Mietschuld bestand, die in der Höhe zwei Monatsmieten erreicht hat und über einen Zeitraum bestanden hat, über zwei Zahlungstermine beinhaltete, § 543 Abs. 2 Satz 3 BGB.

Eine Räumung Ihres Wohnraumes ist allerdings nur durch Räumungsurteil möglich. Wenn der Vermieter eine Räumungsklage anstrengt, so werden Sie als Partei aufgefordert, zu der Klage Stellung zu nehmen. Wenn das Mietverhältnis wegen Rückstände rechtmäßig gekündigt sein sollte, ist Ihnen aus Kostengründen zu empfehlen, die Klage anzuerkennen, gleichzeitig dem Gericht Ihre Situation mitteilen und beantragen, eine Räumungsfrist zu setzen, die nicht dazu führt, dass Sie "auf der Straße landen", damit bis zum Antritt des neuen Mietvertrages im November. Aufgrund Ihrer familiären Stellung wird Ihnen eine soche Frist gewährt werden.

Die Mietschulden können vom im Übrigen vom Sozialamt übernommen werden.


Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

Weitere Fragen zum Thema "Mietrecht" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Mietrecht!