Frag einen Rechtsanwalt

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort erhalten
Hier Frage stellen!

Kategorie: Mietrecht

Frage: Formulierung der außerordentlichen Kündigung

Gefragt am 15.11.2010 12:22 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1025

Der Mieter M stellt fest, dass der Vermieter V ohne sein Wissen/Genehmigung nach einer ordentlichen Kündigung die Wohnung (es handelt sich um eine Ferienwohnung) betreten und Fotos gemacht hat.

V rechtfertigt dies mit der Begründung, ein Handwerker sei vor Ort gewesen (dies war abgesprochen, aber die Ausführung lag schon Monate zurück) und bei dieser Gelegenheit habe er den Zustand der Wohnung überprüft und dokumentiert. Was nicht zulässig ist.

M kann beweisen, dass das (von einem Makler dann im Internet veröffentlichte Foto!) definitiv NACH dem Handwerkertermin und NACH seiner ordentlichen Kündigung entstanden ist. Der Makler bewirbt diese Wohnung mit \"jederzeit besichtigen\" und \"Sofortbezug\". Dies ist mit M nicht abgesprochen.

M räumt die Wohnung vorzeitig und schickt V die Schlüssel per Einschreiben zu. Im Begleitschreiben listet M die Gründe für die fristlose Kündigung auf und schreibt: \"Und das ist Grund genug für meine fristlose Kündigung\"

Meine Frage: Ist diese Formulierung rechtlich ausreichend, oder wäre ein anderer Text erforderlich gewesen, z.B.: Hiermit kündige ich fristlos?

Weitere Fragen zum Thema "Mietrecht" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Mietrecht!
Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Im Grunde genommen hat der Vermieter hier das Vertrauensverhältnis nachgiebig gestört und damit ist eine fristlose Kündigung auch gerechtfertigt.

Die Kündigung geht also in Ordnung.

Allerdings empfehle ich, den Kündigungsgrund etwas auszuformulieren.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Brändströmstraße 10
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

Weitere Fragen zum Thema "Mietrecht" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Mietrecht!