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Eigentumswohnung

Gefragt am 03.03.2015
15:34 Uhr | Einsatz: € 60,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2400

 

Guten Tag,

vor 20 Jahren kauften wir eine Eigentumswohnung mit Keller und Garage.
Der Notar hat es beurkundet wie es im Grundbuch steht.
Vor einigen Jahren wurde festgestellt, dass wir einen falschen Kellerraum hatten.
In der WEG ist die Stromzufuhr zur Wohnung und dem Kellerraum über den Zählern der jeweiligen Wohnung geregelt.
Der Nutzer unseres Kellerraums weigert sich seit dieser Zeit, unseren Kellerraum herauszugeben, obwohl schriftlich uns zugesagt wurde.
Aus gesundheitlichen Gründen wollen wir seit vergangenem Herbst ins Betreute Wohnen.
Der Makler hat einen Käufer, der die Wohnung sofort übernehmen möchte. Auf sein Drängen haben wir einen Anwalt für Eigentumsdelikte eingeschaltet und Klage auf Herausgabe erhoben. Statt einem Urteil konfrontiert uns das Amtsgericht mit einem Güte- und Verhandlungstermin im Mai, obwohl die Eigentumsfrage mit Grundbuch, Teilungserklärung sowie Teilungspläne bewiesen ist.
Frage:
Können wir unsere Eigentumswohnung nebst Kellerraum und Garage, so wie es im Grundbuch steht vor dem Termin beim Amtsgericht verkaufen oder kann es sein, dass das Amtsgericht uns unser Sonderrecht am Keller wegnimmt?
Vielen Dank für Ihre Antwort

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 03.03.2015
15:34 Uhr
 Jan Wilking Jan Wilking Beantwortet am 03.03.2015
16:05 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 03.03.2015 16:05 Uhr | Einsatz: € 60,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2400

Antwort von Jan Wilking (Frage zu Mietrecht)

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Wenn der Kaufvertrag in Verbindung mit Grundbucheintrag, Teilungserklärung und Aufteilungsplan Ihnen unzweifelhaft das Sondereigentum (oder zumindest ein Sondernutzungsrecht) an dem Keller einräumt, kann Ihnen das Gericht dieses Recht auch nicht aberkennen ...



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