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eigene Vermieterklausel Veranlassung Tankreinigung obliegt Mieter und Kosten ebenfalls

Gefragt am 02.06.2014
10:33 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2764

 

Wir sind Mieter in einem EFH. Der Tank wurde vermutlich noch nie gereinigt oder es liegt Jahrzehnte zurück. Das Haus ist nun 40 Jahre alt. Wir sind erst seit 5 Jahren Mieter.
Ständig fiel die Heizungsanlage durch Brennerstörung aus. Grund: Verdrecktes Öl aus verdrecktem Tank. Brenner musste getauscht werden, Tankreinigung lt. Firma dringend erforderlich. Wir waren sicher, dass Vermieterin Tankreinigung veranlassen muss (es geht hier nicht vorrangig um die evtl. umlegbaren Kosten, welche auch oft strittig sind, sondern vorrangig um die Frage der VERANLASSUNG). Wir haben keinerlei Unterlagen über den Tank und über die Heizungsanlage, wir wissen auch nicht, wann und ob dieser überhaupt von Vormietern mal gereinigt wurde, wahrscheinlich nie, so vermutet die Heizungsfirma, die den Brenner gewechselt hat. Wir fragten die Vermieterin schon vor ca. 2 Jahren, wann der Tank gereinigt wurde, weil das Öl immer schmutzig ist und die Heizungsfirma uns riet, die Vermieterin danach zu fragen, da die Veranlassung auch Vermietersache wäre. Die Kosten für den Brennerwechsel hat die Vermieterin nun übernommen, nach ihrer Aussage aus Kulanz, nachdem wir uns um die Sache gestritten haben bzw. noch streiten. Sie sagt, wenn wir den Tank hätten reinigen lassen, wie sie im Mietvertrag verlangte, dann wäre der Brenner auch nicht kaputt gegangen.
Nachdem der Tank Jahrzehnte lang verschlammte, geht die Anlage natürlich irgendwann kaputt, ausgerechnet nun bei uns kaputt, und wir sollen die Deppen sein, die teuer eine riesige Reinigung vornehmen müssen, weil vor uns nie etwas gemacht wurde und der Tank über Maßen zugeschlammt ist.
Die Vermieterin sagt, wir müssen die Tankreinigung veranlassen und bezahlen, weil sie es so in den Mietvertrag geschrieben hat. Wir bezahlen die jährlichen Wartungen und Kleinreparaturen und Kleinteile (auch lt. Mietvertrag) der Heizungsanlage, das ist ja auch i.O.
Ist die von der Vermieterin selbst aufgestellte Tankreinigungsklausel im Mietvertrag rechtmäßig, dass Mieter bestellen und bezahlen muss?
Ist es rechtmäßig, dass auch Vormieter das nie gemacht haben und wir nun dessen jahrzehntelangen Dreck mit bezahlen sollen? Die Vermieterin kümmert sich gar nicht um ihr Haus, will alle Verpflichtungen auf den Mieter abwälzen und hat wohl auch noch nie von irgendeinem Vormieter diesen Nachweis abgefordert, kann uns demzufolge auch nicht sagen, wann und ob überhaupt mal gereinigt wurde. Alle Vormieter haben nichts gemacht und \\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\"Glück\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\" gehabt, und wir sollen nun alles zahlen? Nach ihrer Aussage sind wir verantwortlich und sie hätte eine Heizungsfirma gefragt, die sagten, wenn das Öl dreckig ist muss gereinigt werden - für uns flache Denkweise, denn jeder weiß, dass zur Werterhaltung einer Heizungsanlage eine Reinigung alle 5 - 7 Jahre gemacht werden sollte.
Ist sie als Eigentümerin nicht auch verpflichtet, solche Sachen, die sie in einer eigenen Mietvertragsklausel abverlangt, vom Vormieter abzufragen und dann dem Nachmieter sowohl Unterlagen vom Tank als auch das Protokoll der letzten Reinigung auszuhändigen bzw. wenigstens das Datum der letzten Reinigung mitzuteilen? Ist die Klausel \\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\"Tankreinigung Mieter\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\\" (VERANLASSUNG und Bezahlung) rechtens, ohne dass wir Unterlagen dazu haben? Laut Gesetzt ist sonst üblicherweise der Vermieter für die VERANLASSUNG der Reinigung zuständig. Können wir uns auch um die Kosten streiten, denn wir sehen auch nicht ein, dass nach 30 od. 40 Jahren 1x gereinigt wird und wir die Versäumnisse anderer Vormieter und der Vermieterin mit bezahlen sollen.
Vielen Dank

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 02.06.2014
10:33 Uhr
 Jan Wilking Jan Wilking Beantwortet am 02.06.2014
12:16 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 02.06.2014 12:16 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2764

Antwort von Jan Wilking (Frage zu Mietrecht)

Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Vom Vermieter einseitig gestellte Klauseln in einem Mietvertrag, welche die Mieter verpflichten, Reparaturen oder Wartungsarbeiten selbst auszuführen oder in Auftrag zu geben (sogenannte „Vornahmeklauseln“), sind grundsätzlich unwirksam (BGH, Urteil vom 06 ...



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Kommentare anderer Experten


 Stefan Steininger
Stefan Steininger
Kommentiert am 02.06.2014 12:11:28 Uhr

Guten tag, nach der Entscheidung des BGH in WuM 1993, 355 ist eine Vornahmeklausel - also die Verpflichtung des Mieters, Wartungen vornehmen zu lassen - im Formularmietvertrag unwirksam. Diese Rechtsprechung hat der BGH bis heute nicht ausdrücklich aufgegeben, auch nicht in den jüngeren Urteilen zum selben Komplex, in denen der BGH auch die anderen Auffassung aus der Entscheidung angepasst hat. Mittlerweile ist insoweit aber auch davon auszugehen, dass die Kosten deratiger Maßnahmen auf einmal umgelegt werden können. Der Vermieter muss also die Reinigung beauftragen, zunächst bezahlen und kann Sie dann an Sie weiterhin umlegen, wie andere Kosten aus. Vergl. hiezu BGH, Urteil v. 7.11.2012, VIII ZR 118/12. Ob hier nachweisbar ist, dass wegen der fehlenden notwendigen vorherigen Reinigung zu hohe Kosten entstanden sind, kann ich nicht beurteilen - ich halte das jedoch für schwierig. Denn die Kosten der Reinigung als solches treffen Sie. Könnten Sie jedoch höhere Kosten nachweisen, könnten Sie dies dem Vermieter wohl als Schadensverursachung entgegen halten.






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