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Kategorie: Mietrecht

Frage: Brandschutzbestimmung / Mietobjekt

Gefragt am 16.10.2010 19:35 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1042
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Brandschutzbestimmung / Mietobjekt , 5 von 5 bei 1 Bewertungen als neuer mieter einer sehr hochwertigen wohnanlage netto monatsmiete 1900 € in münchen mit innenhof stelle ich zur zeit fest, dass im bereich des innenhofes im bereich der wände etliche fahrräder abgestellt werden. obwohl 3 schilder angebracht sind und jegliche abstellung von ge

als neuer mieter einer sehr hochwertigen wohnanlage netto monatsmiete 1900 € in münchen mit innenhof stelle ich zur zeit fest, dass im bereich des innenhofes im bereich der wände etliche fahrräder abgestellt werden. obwohl 3 schilder angebracht sind und jegliche abstellung von gegenständen etc. verboten ist, gehe ich davon aus das dieser Zustand der gegen Brandschutzbestimmung einschließlich Fluchtweg sowie Ein und Ausfahrt eines Rettungfahrzeuges / Feuerwehr gedacht ist von der Hausverwaltung stillschweigend toleriert wird. Auch im Holztreppenhaus ist ein grosser definitiv nicht daher vorgehesener ständiger Kinderwagen eines Mieters angebracht, die auch nicht dahin gehört. neben der bereits erwähnten brandschutzverordnung ist auch die negative störender optik ein weiterer punkt. die hausverwaltung wurde von mir 2 mal schriftlich zur stellungsnahme aufgefordert. ich habe lediglich " eine unfreundliche email mit dem vermerk" das geht sie nichts an, sondern nur den vermieter und wenden sie sich an ihren vermieter bekommen. diese unverschämte email möchte ich nicht tolerieren und auch diesen zustand nicht akzeptieren. bitte um erste einschätzung, rechtslage und vorgehensweise sowie ggf. übernahme eines mandetes

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Antwort

Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst muss festgestellt werden, ob Sie selbst von der Verletzung der Brandschutzbestimmungen betroffen sind. Wenn ein Feuer ausbrechen sollte, währe dann Ihr Fluchtweg oder nur der Fluchtweg eines Ihrer Nachbarn versperrt ?

Wenn Ihr Fluchtweg versperrt ist, dann kann dies als Mangel der Mietsache angesehen werden und Sie können Ihren Vermieter auf Beseitigung des Mangels in Anspruch nehmen. Der Vermieter müßte dann notfalls gerichtlich dazu gezwungen werden, gegen die anderen Mieter vorzugehen.

Wenn Ihr eigener Fluchtweg durch die falsch parkenden Fahrräder und den Kinderwagen nicht versperrt wird, haben Sie auch keinen Anspruch darauf, dass diese entfernt werden.

Sie können jedoch die Baubehörde benachrichtigen. Dies ist besonders dann zu empfehlen, wenn Sie wissen, welcher Mieter welches Fahrrad oder den Kinderwagen falsch parkt. Wenn die falsch geparkten Fahrräder bzw. der Kinderwagen gegen die Brandschutzverordnung verstoßen, wie Sie vermuten und Sie die Täter benennen können, wird die Behörde mit Bußgeldern und auf Entfernen der falsch abgestellten Fahrräder bzw. des Kinderwagens gerichteten Verwaltungsakten direkt gegen die Störer vorgehen.

Wenn sich jedoch herausstellen sollte, dass Ihre diesbezügliche Vermutung falsch ist und es sich nur um eine „optische Beeinträchtigung" handelt, gibt es keine Handhabe dagegen und Sie müssen den schrecklichen Anblick eines Kinderwagens und mehrerer Fahrräder ertragen.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt

Nachfrage
sehr geehrter herr rechtsanwalt,

in wie weit ist die Aussage der Hausverwaltung richtig ? Die Hausverwaltung teilte mir mit, dass bei so einer Angelegenheit Auskünfte ausschließlich an den Vermieter gegeben werden und nicht an den Mieter ? Es kann doch nicht sein, dass ich als Mieter bei so einer konkreten Fragestellung bzw. Angelegenheit an den Vermieter weitergeleitet werde obwohl er nicht vor Ort ist und auch mit diesem Thema kein Kentniss besitzt ? Wie auch sie vorgeschlagen haben, werde ich mich an die Baubehörde wenden.

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

die Pflichten aus dem Mietvertrag liegen zunächst beim Vermieter und nicht bei der Hausverwaltung. Eventuelle Klagen wären immer gegen den Vermieter und nicht gegen die Verwaltung zu richten.
Die Hausverwaltung wird vom Vermieter nur eingesetzt, um ihm Arbeit abzunehmen. Demnach bestimmt auch der Vermieter, was die Verwaltung darf und was nicht.
Der Vermieter kann also bestimmen, dass die Verwaltung nur bestimmte Angelegenheiten erledigen darf und man sich mit anderen Angelegenheiten direkt an den Vermieter wenden muss.

Wenn die Hausverwaltung ihre Arbeit nicht so erledigt, wie es der Vermieter will, kann der Vermieter die Hausverwaltung entlassen und durch eine andere Hausverwaltung ersetzen. Der Mieter hat darauf jedoch keinen Anspruch.

Da ich den zwischen Vermieter und Hausverwalter geschlossenen Vertrag nicht kenne, kann ich Ihnen auch nicht sagen, ob die Verwaltung vom Vermieter ermächtigt wurde, selber gegen die Störer vorzugehen, oder ob die Antwort der Hausverwaltung dem Willen des Vermieters entspricht.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt

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