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Kategorie: Mietrecht

Frage: Bepflanzung des Grundstückes durch den Mieter

Gefragt am 05.08.2009 18:04 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1023
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Bepflanzung des Grundstückes durch den Mieter , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Sehr geehrte Damen und Herren, vor 20 Jahren ist der jetzige Mieter in unser freistehendes Einfamilienhaus eingezogen und hat sich immer recht gut um den Gartenen gekümmert. In den letzten Jahren hat er dieses Hobby aber fast ganz aufgegeben und die, durch ihn gepflanzten Bäume, Hecken

Sehr geehrte Damen und Herren,
vor 20 Jahren ist der jetzige Mieter in unser freistehendes Einfamilienhaus eingezogen und hat sich immer recht gut um den Gartenen gekümmert.
In den letzten Jahren hat er dieses Hobby aber fast ganz aufgegeben und die, durch ihn gepflanzten Bäume, Hecken und Sträucher haben das ganze Grundstück überwuchert.
Nun hat er selbst gebaut und den Mietvertrag zum Ende September gekündigt.
Nun sieht es nicht so aus, als ob er die Bepflanzung mitnehmen oder entfernen möchte, ist es möglich ihn dazu zu Zwingen oder nach seinem Auszug den Garten richten zulassen und ihn an den Kosten zu beteiligen?
Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
mit freundlichen Grüßen

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Antwort

Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

grundsätzlich nimmt die Rechtsprechung an, das bei gemieteten Einfamilienhäusern der Garten mitvermietet ist, sofern der MV nichts Anderes regelt. Wenn der Garten daher schlechthin nicht mehr benutzbar ist, können Sie vom Mieter verlangen, dass er den Zustand wieder herstellt, der eine ordnungsgemäße Nutzung des Gartens wieder zulässt. Weigert sich der Mieter, diesen Zustand wieder herzustellen, so haben Sie in der Tat einen Anspruch auf Schadensersatz in der Höhe, die Ihnen durch die Wiederherstellung der Nutzbarkeit entstanden ist.

Freilich müssen Sie hier in Kauf nehmen, dass u. U. ein Rechtsstreit geführt wird über die Frage, ob der Garten tatsächlich vom Mieter in einem desolaten Zustand zurückgegeben worden ist. Dies ist letztlich Frage richterlichen Augenscheins. Das heißt, dass bei einer totalen Verwahrlosung Ihre Aussichten gut sind, Ersatz vom Mieter für entstandene Kosten vom Gericht zugesprochen zu bekommen. Ist hingegen der Zustand des Gartens nur als eher grenzwertig zu bezeichnen, so hängt viel von der richterichen Würdigung des Zustandes ab. Ich empfehle Ihnen, den Zustand des Gartens zu beweiszwecken durch Fotos zu dokumentieren.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz,RA

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