Kategorie: Mietrecht |
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Frage: Baulärm/Gerüst längere Laufzeit als von Vermieter vorgegeben |
| Gefragt am 23.10.2009 17:00 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1026 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
Hallo, mein Vermieter die SAGA in Hamburg hat im Mai eine Dachsanierung angekündigt - der zeitraum war auf 3 Monate anberaumt - also von juli bis max September09 - es ist aber fast nie jemand da gewesen - teilweise ist neue dachpappe auf einem dach verarbeitet worden ... zwischendurch ist aber überhaupt nichts passiert - es kamen sporadisch handwerker gegen 7h morgens, die aber gegen 8 schon wieder weg waren und es ist auch überhaupt nichts passiert.... jetzt steht das gerüst immer noch da und es wird auch morgens gg 7 immer viel lärm gemacht, aber nicht gearbeitet - ich bin der ansicht, daß es durchaus möglich gewesen wäre im anberaumten zeitraum von 3 monaten das dach komplett zu sanieren - jetzt ist natürlich wetterbedingt nicht mehr viel zu machen und es sind auch definitiv nur früh morgens handwerker da, wo aber nicht klar ist was die überhaupt machen - das gerüst steht wie gesagt schon seit juli von beiden seiten vor meinem fenstern und ausser \'fake-baulärm\' passiert gar nichts ... ich würde nun gerne die miete kürzen, da die lärm und schmutzbelästigung nicht unerheblich ist und der angekündigte zeitraum nun auch schon stark überschritten ist. Meine frage ist daher ob ich die miete zum nächsten monat zum teil einbehalten kann und wenn ja wie hoch der anteil wäre! Freue mich über schnelle antwort.. Viele Grüße sandra muss |
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Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt: Wenn ein Mangel an der Mietsache vorliegt, kann die Miete gemindert werden. Dem Vermieter ist der Mangel anzuzeigen und ihm Gelegenheit zur Beseitigung zu geben. Für denn Fall, dass der Vermieter den Mangel nicht beseitigt, kann dann eine Minderung der Miete angedroht werden. Sobald die Frist zur Beseitigung des Mangels verstrichen ist, kann ohne weitere Zwischenhandlung die Miete gekürzt werden. Hier kann dann bereits ab Oktober die Mieter gemindert werden, da durch die Bauarbeiten eine Lärmbelästigung gegeben ist, die einen Mangel darstellt. Die Höhe der Minderung richtet sich nach der tatsächlichen Beeinträchtigung. Weiterhin dienen zur Orientierung verschiedene von der Rechtsprechung entwickelte Werte. Im vorliegenden Fall sind Sie mit einer Kürzung der Miete um 10 % auf der sicheren Seite. Wenn die Beeinträchtigungen größeren Ausmaßes sind, könne Sie auch 15 bis 20 % mindern. Darüber hinaus würde ich aber nicht gehen. Teilen Sie dem Vermieter den Mangel mit und kündigen die Minderung der Miete an. Da der Vermieter den Mangel nicht beseitigen wird, kann dann umgehend die Miete gekürzt werden. Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen. Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich. Mit freundlichen Grüßen Steffan Schwerin Rechtsanwalt Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin Golmsdorfer Straße 11 07749 Jena Tel.: 03641 801257 Fax: 032121128582 Email: raschwerin@raschwerin.de Internet: www.raschwerin.de
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